Heft 
3 (1870) Heft 1
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zu unterstützen, erhält dieser für deren Dienstleistung, für welche er verantwort­lich bleibt, einen weitern Gehalt von jähr­lichen 300 Frcs. (120 fl.)

Die Zahl der Stationen dieser Art war nie sehr bedeutend und zeigt die Ten­denz noch mehr zu sinken, da diese Ein­richtung nach und nach in Folge der durch die neuerliche Herabsetzung der inländi­schen Tarife entstandenen Arbeitsvermeh- rung in der Mehrzahl der Stationen , wo sie bisher bestanden hatte, unhaltbar wird. Die Frauen nehmen in Frankreich daher hauptsächlich als Stationsleiterinen am Telegraphendienste Theil.

Nach der jetzigen Organisation der Verwaltung können Telegraphenstationen in Ortschaften, welche nicht die Haupt - orte der Departements sind, und deren Dienst für die Ausnützung des Netzes von keiner Bedeutung ist, anvertraut werden:

1. alten Staatsdienern, welche wenig­

stens 7 Jahre Civil- oder Militärdienste zählen, oder welche im Falle geringe­rer Dienstzeit den Dienst nur in Folge erhaltener Verwundungen oder solcher Gebrechen verlassen haben, die sie sich in Ausübung ihrer Funktionen zugezogen haben;

2. den Frauen, Töchtern oder Schwe­stern alter Staatsdiener, welche sich in den eben angedeuteten Verhältnissen befinden oder in activer Dienstleistung gestorben sind.

Um zur Führung dieser Stationen zugelassen zu werden, müssen die hierauf reflectirenden Candidaten wenigstens 20 und höchstens 33 Jahre alt sein. Sie sind gehalten, ein jährliches Einkommen von mindestens 300 Franken nachzuwei­sen und sich der Beihilfe eines Gliedes ihrer Familie zu versichern, welches fähig ist, sie im Falle von Abwesenheit oder Krankheit zu vertreten. Wenn sie diese Bedingungen erfüllen, so beschränkt sich

die Verwaltung darauf, sie einer Probe in Bezug auf ihre Schrift und Rechtschrei­bung zu unterziehen, und ermächtigt sie, falls diese befriedigend ausgefallen ist, sich bei einer Telegraphenstation die Kenntnisse der verschiedenen Details des Telegraphendienstes anzueignen.

Diese Aspiranten werden nach einer Vorbereitungszeit von beiläufig drei Mo­naten, während welcher sie keine Entloh­nung erhalten, definitiv angestellt, aber nur in der Eigenschaft von Hilfsarbeitern, ohne dass ihre Dienstleistung ihnen ein Recht auf Einreihung in den Personal­stand der Anstalt, oder auf eine Pension oder auf einen Ruhegehalt gewähren würde.

Die Vortheile, welche diesen Hilfsbe amten zugestanden sind, sind folgende:

Sie wohnen unentgeltlich in den Lo kalitäten der Telegraphenstation, die ihrer Leitung untersteht; sie erhalten einen fixen Jahresgehalt von 400 Franken (160 fl.), welcher den gesetzlich vorgeschrie­benen Abzügen für Civilpensionen nicht unterworfen ist und durch successive Er­höhungen um 100 auf 800 Frcs. (320 fl.) steigen kann. Sie beziehen ausserdem eine Provision von 10 Centim. für jede abgehende oder ankommende Privat-Depesche, wäh­rend sie für die amtliche und Dienstcorre- spondenz keine Entschädigung erhalten. Sie empfangen übrigens auch die Beträge, welche den Leitern von Stationen gleicher Bedeutung unter dem Titel von Bureau­kosten zugewiesen sind, und haben im Falle der Versetzung aus Dienstesrücksich­ten Anspruch auf Reisekostenentschädi­gung und Diäten, wie sie den wirklichen Beamten zukommen.

Abgesehen von den Bedingungen, deren Erfüllung für ihre Aufnahme gefor­dert wird, sind diese Bediensteten noch verpflichtet, eine Caution aus demselben Titel, wie die wirklichen Beamten, zu lei-