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zu unterstützen, erhält dieser für deren Dienstleistung, für welche er verantwortlich bleibt, einen weitern Gehalt von jährlichen 300 Frcs. (120 fl.)
Die Zahl der Stationen dieser Art war nie sehr bedeutend und zeigt die Tendenz noch mehr zu sinken, da diese Einrichtung nach und nach in Folge der durch die neuerliche Herabsetzung der inländischen Tarife entstandenen Arbeitsvermeh- rung in der Mehrzahl der Stationen , wo sie bisher bestanden hatte, unhaltbar wird. Die Frauen nehmen in Frankreich daher hauptsächlich als Stationsleiterinen am Telegraphendienste Theil.
Nach der jetzigen Organisation der Verwaltung können Telegraphenstationen in Ortschaften, welche nicht die Haupt - orte der Departements sind, und deren Dienst für die Ausnützung des Netzes von keiner Bedeutung ist, anvertraut werden:
„ 1. alten Staatsdienern, welche wenig
stens 7 Jahre Civil- oder Militärdienste zählen, oder welche — im Falle geringerer Dienstzeit — den Dienst nur in Folge erhaltener Verwundungen oder solcher Gebrechen verlassen haben, die sie sich in Ausübung ihrer Funktionen zugezogen haben;
2. den Frauen, Töchtern oder Schwestern alter Staatsdiener, welche sich in den eben angedeuteten Verhältnissen befinden oder in activer Dienstleistung gestorben sind.
Um zur Führung dieser Stationen zugelassen zu werden, müssen die hierauf reflectirenden Candidaten wenigstens 20 und höchstens 33 Jahre alt sein. Sie sind gehalten, ein jährliches Einkommen von mindestens 300 Franken nachzuweisen und sich der Beihilfe eines Gliedes ihrer Familie zu versichern, welches fähig ist, sie im Falle von Abwesenheit oder Krankheit zu vertreten. Wenn sie diese Bedingungen erfüllen, so beschränkt sich
die Verwaltung darauf, sie einer Probe in Bezug auf ihre Schrift und Rechtschreibung zu unterziehen, und ermächtigt sie, falls diese befriedigend ausgefallen ist, sich bei einer Telegraphenstation die Kenntnisse der verschiedenen Details des Telegraphendienstes anzueignen.
Diese Aspiranten werden nach einer Vorbereitungszeit von beiläufig drei Monaten, während welcher sie keine Entlohnung erhalten, definitiv angestellt, aber nur in der Eigenschaft von Hilfsarbeitern, ohne dass ihre Dienstleistung ihnen ein Recht auf Einreihung in den Personalstand der Anstalt, oder auf eine Pension oder auf einen Ruhegehalt gewähren würde.
Die Vortheile, welche diesen Hilfsbe amten zugestanden sind, sind folgende:
Sie wohnen unentgeltlich in den Lo kalitäten der Telegraphenstation, die ihrer Leitung untersteht; sie erhalten einen fixen Jahresgehalt von 400 Franken (160 fl.), welcher den gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen für Civilpensionen nicht unterworfen ist und durch successive Erhöhungen um 100 auf 800 Frcs. (320 fl.) steigen kann. Sie beziehen ausserdem eine Provision von 10 Centim. für jede abgehende oder ankommende Privat-Depesche, während sie für die amtliche und Dienstcorre- spondenz keine Entschädigung erhalten. Sie empfangen übrigens auch die Beträge, welche den Leitern von Stationen gleicher Bedeutung unter dem Titel von Bureaukosten zugewiesen sind, und haben im Falle der Versetzung aus Dienstesrücksichten Anspruch auf Reisekostenentschädigung und Diäten, wie sie den wirklichen Beamten zukommen.
Abgesehen von den Bedingungen, deren Erfüllung für ihre Aufnahme gefordert wird, sind diese Bediensteten noch verpflichtet, eine Caution aus demselben Titel, wie die wirklichen Beamten, zu lei-