107

2. In Staatseisenb ahn-Telegra- phen-Linien, welche in erster Reihe zur Verbindung der verschiedenen Eisen­bahnstationen bestimmt, zugleich aber auch für die Privatcorrespondenz eröffnet sind. Letztere Correspondenz ist jedoch nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalte gestattet, dass die den Bahndienst betreffenden De­peschen unter allen Umständen den Vor­rang in der Beförderung haben müssen. Diese Linien stehen unter der Ueberwa- chung der Staatseisenbahn-Verwaltung.

3. In Privatei senbahn-Telegr a- phen-Linien. Die Stationen dieser Li­nien nehmen gleichfalls Depeschen zur Be­förderung sowohl an Stationen derselben Linie, als auch an Staats- und Staatseisen­bahn-Stationen an. Auch hier gebührt übrigens den Eisenbahnbetriebs-Telegram­men der Vorrang in der Beförderung. Die Correspondenz innerhalb der Grenzen die ser Linien unterliegt keiner Ueberwachung von Seite der Regierung, so zwar, dass die Gesellschaft die Beförderungsgebühren nach ihrem Gutdünken festsetzen kann. Nur dann, wenn diese Privatlinien mit jenen der Staatsverwaltung direct verbun­den werden und bei einer combinirten Be­förderungsweise muss sich die Gesellschaft strenge an die für die Staatslinien gelten­den Dienstbestimmungen halten.

Für den Fall, dass die Depeschen- Beförderung nicht bloss die Staatslinien, sondern auch die Linien der Staats­bahn oder einer Privatgesellschaft in Anspruch nimmt, ist im Interesse der Bevölkerung das Uebereinkommen getrof­fen worden, dass der Aufgeber nur die gewöhnliche, von der Regierung festge­setzte Gebühr zu entrichten hat, Bei in­ternen Depeschen wird dieselbe gleich- massig unter die zwei oder drei betheilig­ten Verwaltungen getheilt, während bei internationalen Telegrammen die Verwal­tung der Staatseisenbahn oder die betref­

fende Privatgesellschaft nur den für interne Depeschen bemessenen Betrag erhält; der Ueberschuss kommt der Verwaltung der Staatstelegraphen zu Gute.

Die schwedischen Staats-Telegraphen- Stationen werden in drei Classen einge- theilt, nämlich:

1. Stationen mit permanentem Dienste . 8

2. Stationen mit vollem Tagesdienste . 41

3. Stationen mit beschränktem Dienste

offen an Wochentagen von 9i/ a Uhr Vor- bis D/a Nachmittagsund von 3 i/a Uhr Nachmittsgs-bis Si/ a Uhr Abds., und an Sonn- und Festtagen von 8 bis 10 Uhr Vormittags. 44

zusammen . 93

Stationen,

Als Grundsatz ist angenommen, dass jede Gemeinde, welche die Errichtung eines Telegraphenamtes anspricht, ein dazu geeignetes Locale unentgeltlich, beistellen muss.

Unter den Stationen der dritten Classe sind einige, die nur unter der Bedingung errichtet wurden, dass die Gemeinde nicht bloss die Kosten der Miethe, Beleuchtung, Beheizung und Reinigung des Amtslocales trägt, sondern auch die Gehalte des Tele­graphisten und des Boten bestreitet, wo­für sie die Hälfte der Einnahmen für alle beförderten und eingelangten Depeschen bezieht.

Ausser den, der Telegraphen-Ver­waltung gehörenden Stationen gibtesnoch eine beträchtliche Anzahl Telegraphen-Sta- tionen der Staats- und Privat-Eisenbahnen. Diese sind sämmtlich zur internen und zur Correspondenz mit Norwegen, mehrere auch zur internationalen Correspondenz ermächtiget. Doch dürfen diese Stationen keine Depeschen zur Beförderung zwischen zwei Orten in Schweden annehmen, wenn die Telegraphen-Verwaltung sowohl am Aufgabsorte, als auch am Bestimmungs« orte ein Amt besitzt.