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eben ist, so muss der Stationsführer unge­achtet des vollkommen betriebsfähigen Zu­standes der Lokallinie den Depeschen­dienst unterbrechen und sich auf die Strecke begeben.

Man unterhält sonach mit grossem Kostenaufwande eine Classe von Telegra­phenstationen, von denen man möglicher­weise in den dringendsten Fällen und bei normalem Linienstande keinen Gebrauch machen kann.

Man wird versuchen gegen diese un­sere Deduction die Einwendung zu erhe- i ben, dass der Nebenstationsführer selbst im Falle einer Linienstörung nicht länger als zwei Stunden von seinem Amte wegblei­ben und dass er dasselbe nicht schliessen darf, so lange die Lokallinien auch nur in einer einzigen Richtung betriebsfähig sind ; man wird uns ferner sagen, dass für den Fall, als der Fehler in der Linie zu weit entfernt oder die Lokalleitung auch nur nach einer Richtung hin im gutem Zu­stande wäre, der Leitungsaufseher der nächsten Station oder des nächsten Ortes die Störung zu beheben habe ; man wird uns endlich auf diese Weise überzeugen wollen, dass der Nebenstationsführer ohne alle Gefährdung des Depeschendienstes auch die Leitungsaufsicht besorgen könne.

Wir begnügen uns einer derartigen Argumentation nur folgende drei Fragen gegenüber zu stellen, welche die Nich­tigkeit der vorbezeichneten Einwendun­gen auf den ersten Blick zeigen werden.

Erstens; Die Stationen A, B, C und D sind durch die Linie a b in Verbindung. Die Linie von B nach A und von C nach D ist gut, jene zwischen B und C aber unterbrochen.

Der Stationsführer in der Nebensta­tion B darf angeblich sein Amt nicht ver­lassen, weil er noch in der Richtung nach A sprechen kann. Der Stationsführer in der Nebenstation C darf aus demselben

Grunde ebenfalls nicht auf die Strecke gehen, um die Störung zu beheben.

Soll nun die Linie B C ewig unter­brochen bleiben? Muss nicht eine der beiden betriebsfähigenjStationen B oder C, wie wir behauptet haben, zeitweilig ge­schlossen werden, damit einer der dort aufgestellten Nebenstationsführer die Re­paratur vornehmen kann?

Muss entgegengesetzten Falles nicht ein dritter Leitungsaufseher da sein, und ist es dann überhaupt noch nothwendig, dass der Depeschendienst in B und C von Nebenstations-Aufsehern besorgt wird?

Muss endlich, da die Nebenstations- führer das Amt nur auf zwei Stunden schliessen dürfen, nicht thatsächlich ein eigener Leitungsaufseher für den Leitungs- dienst angestellt sein, wenn die Station B und C auch nur zwei Meilen von einan­der entfernt liegen ?

Zweitens: Die Stationen A, B, C, D sind durch die Linien ab, cd und ef ver­bunden.

Die für den Localverkehr zwischen A, B, C und D dienende Linie ab ist gut; keiner der in diesen vier Stationen auf­gestellten Nebenstationsführer darf so­nach seine Station schliessen.

Wer behebt nun eine Störung in der Linie c d oder e f ?

Muss nicht eine oder die andere der betriebsfähigen Stationen A, B, C oder D zu diesem Zw r ecke geschlossen werden?

Muss nicht anderen Falles ein eige­ner Leitungsaufseher die Linie über­wachen ? Und w r arum muss dann der Dienst bei den Stationen A, B, C und D von Nebenstationsaufsehern besorgt wer­den?

Drittens: Kehrt der Aufseher der Nebenstation B, wenn er in der Richtung A und in der Entfernung einer Stunde von B eine oder mehrere uingestürzte Te-