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3. Betriebsdienst,

4. Bau, Verlegung und Unterhaltung der Leitungen, Beschaffung etc. der Leitungs-Mate­rialien, Batterien und Apparate,

ö. Ausrüstung der Stationen mit Utensi­lien, Inventarien, Bureau-Bedürfnissen,

6. Telegraphen-Gebäude und gemiethete Dienstlocale,

7. Statistik,

8. Personalien.

II. Telegraphen-Stationen.

Den Stationen der Telegraphen-Verwal- tung des norddeutschen Bundes, zu welchen ausser den preussischen von nun an auch die bisherigen Mecklenburgischen, Oldenburgischen, Sachsen-Weimarschen, Meiningenschen und die den freien Städten Hamburg, Bremen und Lü­beck gehörigen Telegraphen-Stationen zu zählen sind, fällt der Dienstbetrieb am Orte zu. Die­selben werden eingetheilt in Stationenl., II. und III. Classe, und sind entweder selbststän­dige, d. h. durch ausschliesslich der Telegra­phen-Verwaltung angehörige Beamte besetzte, oder mit der Post oder anderen Behör­den combinirte Stationen. Den selbststän­digen Stationen werden solche Stationen gleich­geachtet, zu deren Verwaltung Personen im Orte engagirt sind, welche weder der Post noch anderen Behörden als Beamte an­gehören.

Als Vorsteher der selbstständigen Statio­nen I. Classe fungiren in der Regel Telegra­phen- Inspectoren, als Vorsteher der selbstständigen Stationen II. Classe Telegra- phen-Secretäre, als Vorsteher der selbst­ständigen Stationen III. Classe Ober-Tele­graphisten.

Die Hauptstation im Telegraphen-Gebäude zu Berlin führt die BezeichnungTelegraphen- Central-Station.

Sämmtliche Stationen stehen unter einan­der in gleich geordnetem Verhältnisse, soweit Ausnahmen hierunter nicht ausdrücklich ange- ordnet werde».

Der Vorsteher der Station ist Vorgesetzter sämmtlicher bei derselben beschäftigten Be­amten.

Aus Anlass der Organisirung der nord­deutschen Telegraphen-Verwaltung wurde auch eine Telegraphen-Ordnung des Nord­deutschen Bundes, eine neue Instruction über die Vermittlung von Barzahlungen durch den Telegraphen und eine neue Nummerirung der Leitungen des Nord­deutschen Bundes veröffentlicht.

Die Barzahlungen mittelst Telegraphen können zwischen je zwei Telegraphenstationen des norddeutschen Bundes, Baierns, Württem­bergs, Badens und Luxemburgs, eventuel von einem später zu bestimmenden Zeitpunkte ab, .auch Oesterreichs stattfinden.

Die Liniennummerirung ist strenge nach den in Nr. 9,1, Jahrgang des Telegramm er­läuterten, von Frankreich aufgestellten Grundsät­zen durchgeführt und zwar tragen die Leitungen für den internationalen Verkehr

die Nummern i bis 99; die Leitungen für den grossen inter­nen Verkehr

die Nummern von 100 bis 199; die Leitungen für den kleinen inter­nen Verkehr:

a) nördlich von Berlin die Nummern von 200 bis 299,

b) südlich von Berlin die Nummern von 300 bis 399;

die Leitungen für den Local-Verkehr (Omnibusleitungen):

a) nordwestlich von Berlin die Nummer» von 400 bis 499,

b) nordöstlich von Berlin die Nummern | von SOO bis o99,

i c) südöstlich von Berlin die Nummern | von 600 bis 699,

j d) südwestlich von Berlin die Nummern i von 700 an.