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ter zu ermessenden Gesetzen gemäss jene Schritte thnn werde, welche zur Erlangung der Einbürgerung nöthig sind.
(Telegraphische Geldanweisungen.) Vom
20. Mai 1. J. an kann im internen Verkehre über Verlangen des Aufgebers einer Postanweisung der von demselben erlegte Geldbetrag an den Adressaten auf telegraphischem Wege angewiesen werden, wenn zwischen der Postanstalt des Aufgabsortes und jener des Bestimmungsortes eine Staats-Telegraphen-Verbindung besteht und der Betrag der Anweisung 500 Gulden osterr. Währ., nicht überschreitet.
Anweisungen auf Beträge von 200 fl. bis 500 fl. osterr. Währ, müssen als recommandirte Telegramme aufgegeben werden.
Jedes Anweisungs - Telegramm wird als Privat - Depesche behandelt, indem die Tele- graphen-Gebühr von dem Diener der Postanstalt ? welcher die Depesche mittelst amtlichen Zustellungsbuches überbringt, bei der betreffenden Staats-Telegraphen-Station bar erlegt werden muss.
Das von der Staats-Telegraphen-Station am Bestimmungsorte einlangende Telegramm wird dem Postamte behufs Verständigung des Adressaten und Auszahlung des Betrages zugestellt.
Die Zustellung solcher Anweisungs-Telegramme, welche bei den Staats-Telegraphen- Stationen nach dem Schlüsse der nachmittägigen Amtsstunden der Postämter (Postkassen) einlangen, wird erst am nächsten Mor_ gen bewerkstelligt.
(Auflassung der Telegraphen-Amtsbo-
ten.) S. Exc. der Herr Handelsminister hat zur Erzielung von Ersparnissen im Telegraphenwesen angeordnet, dass die Telegraphen-Amts- boten für den Depeschen-Bestellungsdienst all- mälig aufgelassen, und durch eigene Ansläufer ersetzt werden sollen.
Um diese Massregel mit thunlichster Schonung der vorhandenen Amtsboten und des Pensions-Etats durchzuführen, werden die Telegraphen-Amtsboten zunächst bei den kleineren Stationen, woselbst nur ein oder höchstens zwei
Dienerstellen sistemisirt sind, allmälig aber auch bei den übrigen Stationen ohne Ausnahme aufgelassen, und nur bei den Hauptstationen, aber nicht zum Bestellungs- sondern zum inneren Dienste belas sen werden.
Die in Abfall kommenden, im Alter vorgerückteren oder sonst wegen phisischer oder moralischer Gebrechen für den Dienst weniger tauglichen Amtsboten werden normalmässig behandelt, die übrigen aber je nach Bedarf bei grösseren Stationen verwendet, oder bei vorhandener Tauglichkeit in den Stand der T-elegraphen- Leitungs-Aufseher versetzt werden.
Den Amtsleitem der kleinen Stationen, woselbst nur Ein Amtsbote bestellt ist, wird zur Bestreitung der Kosten für den inneren und den Bestellungsdienst ein Pauschale bewilligt, bei Stationen mit zwei und mehr Amtsboten dagegen werden Ausläufer gegen Taggeld verwendet werden.
(Vereinfachung des Geschäftsverkehres zwischen dem k. k. Handelsministerium und der Direktion der Staatstelegraphen.)
Vom 1. April d. J. an werden die im Handelsministerium einlaufenden, das Telegraphenwesen betreffenden Geschäftsstücke dem Direktor der Staatstelegraphen, welcher diessfalls als Beferent des Ministeriums fungirt, zugetheilt, von der Telegraphen-Direktion ausgearbeitet und vom Generaldirektor für Post- und Telegraphenwesen, beiziehungsweise vom Handelsminister approbirt.
Jene Geschäftsstücke, bei welchen das Handelsministerium als zweite Instanz zu entscheiden hat, sowie Beschwerden gegen Verfügungen der Telegraphen-Direktion werden von der Direktion der Staatstelegraphen nicht vollständig erlediget, sondern bloss mit einer Aeusserung im kurzen Wege an das Handelsministerium abgegeben. Das Erkenntniss in 2. Instanz und die sonstigen Verfügungen werden in einem solchen Palle im betreffenden Departement des Ministeriums ausgearbeitet.
Bei Geschäftsstücken der Telegraphendirektion, deren Erledigung den Wirkungskreis