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ter zu ermessenden Gesetzen gemäss jene Schritte thnn werde, welche zur Erlangung der Einbür­gerung nöthig sind.

(Telegraphische Geldanweisungen.) Vom

20. Mai 1. J. an kann im internen Verkehre über Verlangen des Aufgebers einer Post­anweisung der von demselben erlegte Geldbetrag an den Adressaten auf telegraphischem Wege angewiesen werden, wenn zwischen der Postanstalt des Aufgabsortes und jener des Be­stimmungsortes eine Staats-Telegraphen-Ver­bindung besteht und der Betrag der Anweisung 500 Gulden osterr. Währ., nicht überschreitet.

Anweisungen auf Beträge von 200 fl. bis 500 fl. osterr. Währ, müssen als recommandirte Telegramme aufgegeben werden.

Jedes Anweisungs - Telegramm wird als Privat - Depesche behandelt, indem die Tele- graphen-Gebühr von dem Diener der Postanstalt ? welcher die Depesche mittelst amtlichen Zu­stellungsbuches überbringt, bei der betreffenden Staats-Telegraphen-Station bar erlegt werden muss.

Das von der Staats-Telegraphen-Station am Bestimmungsorte einlangende Telegramm wird dem Postamte behufs Verständigung des Adres­saten und Auszahlung des Betrages zugestellt.

Die Zustellung solcher Anweisungs-Tele­gramme, welche bei den Staats-Telegraphen- Stationen nach dem Schlüsse der nachmit­tägigen Amtsstunden der Postämter (Post­kassen) einlangen, wird erst am nächsten Mor_ gen bewerkstelligt.

(Auflassung der Telegraphen-Amtsbo-

ten.) S. Exc. der Herr Handelsminister hat zur Erzielung von Ersparnissen im Telegraphen­wesen angeordnet, dass die Telegraphen-Amts- boten für den Depeschen-Bestellungsdienst all- mälig aufgelassen, und durch eigene Ansläufer ersetzt werden sollen.

Um diese Massregel mit thunlichster Schonung der vorhandenen Amtsboten und des Pensions-Etats durchzuführen, werden die Te­legraphen-Amtsboten zunächst bei den kleineren Stationen, woselbst nur ein oder höchstens zwei

Dienerstellen sistemisirt sind, allmälig aber auch bei den übrigen Stationen ohne Ausnahme auf­gelassen, und nur bei den Hauptstationen, aber nicht zum Bestellungs- sondern zum inneren Dienste belas sen werden.

Die in Abfall kommenden, im Alter vorge­rückteren oder sonst wegen phisischer oder mo­ralischer Gebrechen für den Dienst weniger taug­lichen Amtsboten werden normalmässig behan­delt, die übrigen aber je nach Bedarf bei grös­seren Stationen verwendet, oder bei vorhandener Tauglichkeit in den Stand der T-elegraphen- Leitungs-Aufseher versetzt werden.

Den Amtsleitem der kleinen Stationen, wo­selbst nur Ein Amtsbote bestellt ist, wird zur Bestreitung der Kosten für den inneren und den Bestellungsdienst ein Pauschale be­willigt, bei Stationen mit zwei und mehr Amts­boten dagegen werden Ausläufer gegen Taggeld verwendet werden.

(Vereinfachung des Geschäftsverkehres zwischen dem k. k. Handelsministerium und der Direktion der Staatstelegraphen.)

Vom 1. April d. J. an werden die im Han­delsministerium einlaufenden, das Telegraphen­wesen betreffenden Geschäftsstücke dem Direk­tor der Staatstelegraphen, welcher diessfalls als Beferent des Ministeriums fungirt, zugetheilt, von der Telegraphen-Direktion ausgearbeitet und vom Generaldirektor für Post- und Telegra­phenwesen, beiziehungsweise vom Handelsmini­ster approbirt.

Jene Geschäftsstücke, bei welchen das Han­delsministerium als zweite Instanz zu entschei­den hat, sowie Beschwerden gegen Verfügungen der Telegraphen-Direktion werden von der Di­rektion der Staatstelegraphen nicht vollständig erlediget, sondern bloss mit einer Aeusserung im kurzen Wege an das Handelsministerium abge­geben. Das Erkenntniss in 2. Instanz und die sonstigen Verfügungen werden in einem solchen Palle im betreffenden Departement des Ministe­riums ausgearbeitet.

Bei Geschäftsstücken der Telegraphendi­rektion, deren Erledigung den Wirkungskreis