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dieser Behörde überschreitet, wird der Entwurf der Erledigung selbst und zwar ebenfalls im kurzen Wege dem Handelsministerium zur Ap­probation vorgelegt.

Durch diese Massregel ist in dem beste­henden Wirkungskreise und der behördlichen Stellung der Telegraphen-Direktion zwar nicht nominell, aber thatsächlich eine derartige Aen- derung eingetreten, dass die Auflösung, bezie­hungsweise Einverleibung derselben in das Han­delsministerium, wie wir sie im Interesse der Anstalt dringend wünschen müssen, wohl nur mehr eine Frage der Zeit sein dürfte.

(Vereinigung des Post- und Telegra­phendienstes.) Die von uns befürwortete Ver­einigung des Post- und Telegraphendienstes geht bereits der Verwirklichung entgegen, wenn gleich vorläufignur im bescheidenen Umfange. Ueber An­ordnung Sr. Exc. des Herrn Handelsministers hat nämlich die k. k. Telegraplien-Direction folgende Verfügung erlassen:

Die beabsichtigte Vereinigung'der kleine­ren Telegraphenstationen mit den Postämtern erfordert, dass Postmeister und Postexpeditoren im Telegraphendienste unterrichtet, und darin wenigstens in dem Umfange ausgebildet werden, wie es jene Telegraphendiener sind, welche den Dienst bei Telegraphen-Nebenstationen versehen.

Zu diesem Behufe wird von Zeit zu Zeit und je nach Bedarf in Wien, Innsbruck, Triest, Zara, Prag, Brünn und Lemberg für die erwähn­ten Cathegorien von Postbediensteten ein eigener Telegraphen-Lehrkurs abgehalten werden.

Zur Aufnahme in diesen Curs ist jeder Postmeister und Postexpeditor berufen, der sich hierum bei seiner Vorgesetzten l'ostdirektion unter Angabe des Ortes, in welchem er den Curs zu hören wünscht, melden wird, wenn er der deut­schen Sprache in Wort und Schrift mächtig, im Besitze einer leserlichen Handschrift, und mit keinem, dem Telegraphendienste abträglichen phisischen Gebrechen, z. B. Augenschwäche, Schwerhörigkeit etc. behaftet ist.

Die Dauer dieses Kurses wird auf 4 bis 6 Wochen beschränkt, und den Kandidaten über

das Ergebniss der für den Telegraphen-Neben- stationsdienst abgelegten Prüfung ein Zeugnis s ausgefolgt werden.

Zur Deckung der für die Telegraphen- Anstalt aus der Abhaltung dieser Curse erwach­senden Auslagen (Lehrmittel etc.) hat jeder Candidat bei Einschreibung in den Curs die Ge­bühr von Zwei Gulden Oe. W. bei dem betref­fenden Telegraphen-In3pektorate zu erlegen.

Um es andererseits zu ermöglichen, dass die zum Telegraphen-Nebenstationsdienste be­fähigten und cautionsfähigen Telegraphen-Amts- boten und Leitungsaufseher auch den Postdienst besorgen können, wurde vom Handelsministerium ferner angeordnet, dass jene Telegraphen-Lei- tungs-Aufseher und Amtsbo'ten, welche von Seite der Telegraphendirektion oder Telegra- pheninspectorat? zu diesem Zwecke nahmhaft gemacht werden, zur postämtlichen Praxis zuzu­lassen sind, nach deren Beendigung sie sich einer praktischen Prüfung aus der Manipulation und Verrechnung in jenem Umfange, wie er bei den Prüfungen der Postmeister eingehalten zu wer­den pflegt, zu unterziehen haben.

Der Unterricht in der Postmanipulation ist unentgeldlich, auch wenn hiefür ein Postamt ohne k. k. Beamte bestimmt wird, und umfasst einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen.

Schliesslich Wurden die Telegrapheninspec- torate beauftragt, jederzeit, wenn es sich um Er­richtungeinerneuen Telegraphenstation in Orten, wo ein Postamt besteht, oder die Activirung eines solchen in Aussicht ist, handelt, noch be­vor der bezügliche .Antrag erstattet wird, die Erhebungen darüber zu pflegen, ob die Vereini­gung der Telegraphenstation mit dem Postamte thunlich und wünschenswerth sei, und insbe- sonders, ob der mit dem Telegraphendienste zu betrauende Postbedienstete das unbedingte Ver­trauen der Gemeinde geniesse.

Indem schliesslich auch den Post- und Te­legraphenbeamten die Erlaubniss ertheilt wurde, den Telegraphen- und beziehungsweise den Post- dienst zu lernen, wurde die Anordnung getroffen, dass jene Telegraphenbeamten, welche nach vor-