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welche gebildet werden aus der Zahl der in einem jeden Verwaltungsgebiethe be­förderten Vereins-Depeschen, multiplizirt mit einer Ziffer, welche den relativen Wtrth einer Vereins-Depesche in dem bezüglichen Gebiete darstellt.

Diese Werthziffern werden im ge­meinsamen Einverständniss der betheilig­ten Verwaltungen festgestellt.

Artikel 9.

Zur Ermittelung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und For­derungen der einzelnen Telegraphen-Ver­waltungen an Gebühren und Auslagen für Vereins-Correspondenz finden nach regelmässigen Zeitabschnitten Abrech­nungen statt.

Die Telegraphen - Verwaltung des Norddeutschen Bundes unterzieht sich der Besorgung des Abrechnungs « Geschäftes auf Grundlage der zwischen den bethei­ligten Telegraphen-Verwaltungen verein­barten Instruction.

Der Aufwand für diese Geschäfts­besorgung wird von sämmtlichen Telegra­phen- Verwaltungen gemeinschaftlich, nach Verhältniss ihres Antheils an der Gebüh- ren-Einnahme, getragen.

Artikel 10.

Zum Behufe der Fortbildung der Beziehungen zwischen den Telegraphen- Verwaltungen der hohen contrahirenden Theile findet zeitweise nach Bedürfniss ein Zusammentritt von Abgeordneten statt.

Artikel 11.

Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1869 in Wirksamkeit, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 5 und 6 enthal­tenen neuen Tarifbcstimmungen, welche spätestens am 1. Juli 1870 in Anwendung kommen.

Bis zur Anwendung des neuen Tarife s bleiben die Tarifbestimmungen des Te­legraphen-Vereins-Vertrages ddo. Schwe­rin 30. September 1865 in Kraft.

Artikel 12.

Dieser Vertrag ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann jedoch nur zum ersten Januar eines jeden Jahres erfolgen, dergestalt, dass der Vertrag demnächst noch bis zum 31. Dezember desselben Jahres in Kraft bleibt.

Artikel 13,

Der deutsch-österreichische Telegra­phen-Vereins-Vertrag vom 30. September 1863 erlischt mit dem Inslebentreten des gegenwärtigen Vertrages.

Artikel 14.

Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen in möglichst kurzer Frist in Carlsruhe ausgetauscht werden.

Zur Urkunde dessen haben die Be­vollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt.

So geschehen zu Baden-Baden den fünfundzwanzigsten October Eintausend achthundert und achtundsechzig.

Carl Brunner. (L. S.)

Johann v. Takäcs. (L. S.)

Franz v. Chauvin. (L. S.) *

Heinrich Gumbart. (L. S.)

Ludwig v. Klein. (L. S.)

Hermann Zimmer. (L S.)

Wilhelm Constantin Arnold Staring. (L. S.)