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Bericht der schweizerischen Telegra- phenverwaitnng für das Jahr 1867 .
(Fortsetzung.)
Wir suchten , wie schon oben angedeutet, die Thätigkeit der Angestellten der Haupt- und Specialbureaux anzuregen, indem wir auf definitive Weise ihre Stellung ordneten und die Öconomische Lage derselben verbesserten, ohne die Grenzlinie zu überschreiten, die uns in finanzieller Hinsicht vorgezeichnet ist.
Folgende Bestimmungen wurden zu diesem Zwecke zum Beschlüsse erhoben:
1. Die vom Gesetze nicht unterschiedenen Ltellen auf den Telegraphenbureaux sind einander gleich. Es findet daher bei Vakanzen kein Vorrücken auf solchen Stellen statt, sondern es wird dem zu * zenden Bureau nur ein neue” ^ ^ 6
gefügt, dessen Besn' ’-‘'S s8atz rlie Wabl ‘ behördenacb J « 11 Verhältnissen bestimmt.
9. jJie Besoldung der vorbezeichneten Beamten richtet sich nach ihren individuellen Leistungen.
Die Besoldungsansätze werden alljährlich im Monat Juni durch gesehen, wobei inner den Schranken des Gesetzes und des Jahresbudgets bei denjenigen Beamten, welche sich durch tüchtige Leistungen verdient gemacht haben, Besoldungserhöhungen stattfinden können.
Im Laufe des Jahres finden dagegen in der Regel sonst keine Besoldungsveränderungen statt.
3 . Der Rang der Beamten auf einem Bureau richtet sich jeweilen nach der Grösse ihrer Besoldung und bei gleicher Besoldung nach dem Dienstalter.
4. Die Chefs der Bureaux werden in ihrer Eigenschaft als Telegraphisten auf die reglementarische Amtsdauer gewählt, dagegen wird ihnen die Leitung der Bureaux nur auf unbestimmte Zeit übertragen. Diese Bestimmung hat zum Zweck, die
Bureauchef«, deren gerechte und feste Autorität von so grosser Bedeutung für den guten Gang des Dienstes ist, zu unablässigem Diensteifer anzuspornen und deren Ersetzung bewerkstelligen zu können, sobald dieselben den Erwartungen niclt genügen sollten.
Ueberdies wurden Beitimmungen aufgenommen, welche die Versetzung de Beamten von einem Bureau auf da* ander erleichtern, ferner sobhe, welche die Alt gestellten ermuthgen, Vorschläge fir Vereinfachung oder Verbesserungen iu Dienste zu bringen, durch Aussetzujg von Gratifikationen; endlich wurde de Anschaffung von *~-chm'schen Lehrbüchern un .^ehufe der Ausjjfld ttet phisten in ihrem Fache. ^gra-
Mit Beschluss vom 23. Dezember de* abgelaufenen Jahres und nachdem im Budget der erforderliche Kredit aufgen.ommQ n worden, ist das System der Provision von jeder expedirten Depesche für die Angestellten der Haupt- und Spezialbureaux wieder eingeführt worden. Es ist nicht daran zu zweifeln, dass durch diese Bestimmung der Wetteifer und die Thätigkeit der Angestellten angeregt werde; sie werden sich hiedurch veranlasst finden, keine Anstrengung zu scheuen, die dazu dienen kann, den vermehrten Anforderungen, welche aus der Herabsetzung der Taxe auf 50 Centimen entstehen, ein Genüge zu leisten, Die Erfolge dieser Schluss- nahme, welche auf 1. Januar 1868 in I Kraft getreten ist, werden im nächstjäh- : rigen Geschäftsberichte ihre Besprechung
■ finden.
| Zwei Punkte von nicht unwesentlich er
i Tragweite haben im Laufe des Jahres unsere Aufmerksamkeit in besonderer | Weise in Anspruch genommen ; es be-
■ trifft dies zunächst die Unterbandlun- ! gen, welche zu dem Zwecke angehoben