wurden, um eine grosse direkte Transitlinie vom Westen nach dem Osten durch Frankreich, die Schweiz, Oesterreich und die Türkei zu erstellen, eine Aufgabe, von der weiter unten die Rede sein wird, und anderseits der Vertrag, welcher unterm 27. November 1867 mit sämmtlichen Eisen- bahngescllscliaften der Schweiz zum Abschluss gelangt^ betreffend die Eröffnung der Eisenbahnstationen für die Privattelegraphie.
In unserm Geschäftsberichte pro 1862 und 1863 haben w' r Kenntniss davon jegeben, was damals von den Bahngesellschaften in diesem Punkte erreicht werden konnte, und es —m-de mitgetheilt, dass im Jahr 1863 — 1^ Autg«• ^üreaux und 6 * ele g' ra ph en kü reaux auf Eis»^_ j^nstationen dem Verkehr des Publikums eröffnet wurden. Diese Bureaux wurden von Bahnangestellten bedient, die eigent- j/uhen Eisenbahntelcgraphenbureaux mit Apparaten der Telegraphenverwaltung versehen und in Verbindung mit unsern Linien gesetzt. Später haben wir ebenfalls mitgetheilt, dass einzelne Bahnverwaltungen in Abweichung von letzterer Regel einwilligten, gewisse dem Publikum ge? öffnete Bahntelegraphenbureaux durch die eigenen Apparate und Beamten zu bedienen und mit ihren eigenen Linien in Verbindung zu bringen.
Auf 31. Dezember 1867 zählten wir 28 Aufgabebureaux und 35 Telegraphen- bureaux auf Bahnstationen, wovon lö ausnahmsweise den Telegraphendienst durch ihre eigenen Apparate und Linien besorgten.
Die Bahngesellschaften erhielten für die uns in solcher Weise geleisteten Dienste, sei es in den Aufgabe- oder in den Bahntelegraphenbureaux eine Entschädigung von 50 Centimen für jede beförderte Depesche, und wir Hessen diesen Beitrag als Eisenbahnzuschlagstaxe vorn
Publikum erheben. Es hatten aber immerhin die mit dem Bahngesellschaften in dieser Hinsicht getroffenen Vereinbarungen nur einen durchaus provisorischen Charakter.
Als die internen Taxen herabgesetzt wurden, so wurde es von Wichtigkeit, die Frage der Eisenbahnzuschlagstaxe aufs Neue ins Auge zu fassen, um eine verhältnissmässige Reduktion derselben zu erzielen; eben so wichtig erschien os uns, die Bahntelegraphen in so allgemeiner Weise als immer möglich für die Privattelegraphie zugänglich zu machen und zu diesemZwecke dieSehwierigkciten, welche in den altern Uebereinkommen sich noch vorfanden, zu entfernen ; es wurde überdies wünschenswerth, die neuen Anor- dDu *-c«n in einer regelmässigen und definitiven zu formuliren. Dieses
wurde erreicht durev* r ] erl Vertrag vom 27. November 1867, aus Inhalt
wir folgende Punkte hervorheben :
Der Vertrag gestattet, dass unter gegenseitigem Einverstäudniss die Apparate und Telegraphenlinien der Eisenbahngesellschaften in ihrer ganzen Ausdehnung für den öffentlichen Telegraphendienst dürfen in Anspruch genommen werden. Dagegen vergütet die Telegraphenverwaltung für diese Vergünstigung, die einer wesentlichen Verbesserung für unsern Dienst gleichkommt, eine jährliche Entschädigung von Fr. 25 für jedes Bureau, in welchem die Apparate der Bahngesellschaft zu unserm Dienste verwendet werden. Wenn ausserdem auf einer Eisenbahnlinie von grösserer Bedeutung alle Stationen durch Apparate und Linien der Bahngesellschaft für die Privattelegraphie eröffnet sein werden und es sich ergibt, dass die Linie zu sehr in Anspruch genommen wird, um den Dienst der Eisenbahnverwaltung mit der nöthigen Sicherheit und Schnelligkeit versehen zu kön-