wurden, um eine grosse direkte Tran­sitlinie vom Westen nach dem Osten durch Frankreich, die Schweiz, Oesterreich und die Türkei zu erstellen, eine Aufgabe, von der weiter unten die Rede sein wird, und anderseits der Vertrag, welcher unterm 27. November 1867 mit sämmtlichen Eisen- bahngescllscliaften der Schweiz zum Ab­schluss gelangt^ betreffend die Eröffnung der Eisenbahnstationen für die Privat­telegraphie.

In unserm Geschäftsberichte pro 1862 und 1863 haben w' r Kenntniss davon jegeben, was damals von den Bahn­gesellschaften in diesem Punkte erreicht werden konnte, und esm-de mitgetheilt, dass im Jahr 1863 1^ Autg« ^üreaux und 6 * ele g' ra ph en reaux auf Eis»^_ j^nstationen dem Verkehr des Publikums eröffnet wurden. Diese Bureaux wurden von Bahnangestellten bedient, die eigent- j/uhen Eisenbahntelcgraphenbureaux mit Apparaten der Telegraphenverwaltung versehen und in Verbindung mit unsern Linien gesetzt. Später haben wir ebenfalls mitgetheilt, dass einzelne Bahnverwal­tungen in Abweichung von letzterer Regel einwilligten, gewisse dem Publikum ge? öffnete Bahntelegraphenbureaux durch die eigenen Apparate und Beamten zu bedie­nen und mit ihren eigenen Linien in Ver­bindung zu bringen.

Auf 31. Dezember 1867 zählten wir 28 Aufgabebureaux und 35 Telegraphen- bureaux auf Bahnstationen, wovon aus­nahmsweise den Telegraphendienst durch ihre eigenen Apparate und Linien be­sorgten.

Die Bahngesellschaften erhielten für die uns in solcher Weise geleisteten Dien­ste, sei es in den Aufgabe- oder in den Bahntelegraphenbureaux eine Entschä­digung von 50 Centimen für jede beför­derte Depesche, und wir Hessen diesen Beitrag als Eisenbahnzuschlagstaxe vorn

Publikum erheben. Es hatten aber im­merhin die mit dem Bahngesellschaften in dieser Hinsicht getroffenen Vereinba­rungen nur einen durchaus provisorischen Charakter.

Als die internen Taxen herabgesetzt wurden, so wurde es von Wichtigkeit, die Frage der Eisenbahnzuschlagstaxe aufs Neue ins Auge zu fassen, um eine verhältnissmässige Reduktion derselben zu erzielen; eben so wichtig erschien os uns, die Bahntelegraphen in so allgemeiner Weise als immer möglich für die Privat­telegraphie zugänglich zu machen und zu diesemZwecke dieSehwierigkciten, welche in den altern Uebereinkommen sich noch vorfanden, zu entfernen ; es wurde über­dies wünschenswerth, die neuen Anor- dDu *-c«n in einer regelmässigen und de­finitiven zu formuliren. Dieses

wurde erreicht durev* r ] erl Vertrag vom 27. November 1867, aus Inhalt

wir folgende Punkte hervorheben :

Der Vertrag gestattet, dass unter ge­genseitigem Einverstäudniss die Apparate und Telegraphenlinien der Eisenbahnge­sellschaften in ihrer ganzen Ausdehnung für den öffentlichen Telegraphendienst dürfen in Anspruch genommen werden. Dagegen vergütet die Telegraphenverwal­tung für diese Vergünstigung, die einer wesentlichen Verbesserung für unsern Dienst gleichkommt, eine jährliche Ent­schädigung von Fr. 25 für jedes Bureau, in welchem die Apparate der Bahngesell­schaft zu unserm Dienste verwendet wer­den. Wenn ausserdem auf einer Eisen­bahnlinie von grösserer Bedeutung alle Stationen durch Apparate und Linien der Bahngesellschaft für die Privattelegraphie eröffnet sein werden und es sich ergibt, dass die Linie zu sehr in Anspruch ge­nommen wird, um den Dienst der Eisen­bahnverwaltung mit der nöthigen Sicher­heit und Schnelligkeit versehen zu kön-