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non, und wenn wir somit in einem erhöh­ten Grade von der Linie der Bahngesell­schaft Gebrauch machen, so bestimmt der Art. 6, dass die Bahngesellschaft das Hecht hat, als Gegenleistung längs der Linie oincn zweiten Draht zu ihrem aus­schliesslichen Gebrauch zu erstellen, wo­zu wur ohne Entschädigung das erforder­liche Material zu liefern haben; die Kosten der Erstellung und die Lieferung der Ap­parate etc. bleiben einzig zu Lasten der Eisen bahn Verwaltung.

Gemäss Art. 7 werden die Bahnver­waltungen jn Zukunft die Entschädigung von 50 Centimen nur noch von denjenigen Depeschen erheben, welche auf den Auf- gabebüreaux deponirt worden, um von dort mittelst Boten auf das eidgenössische lelegraphenbüreau getragen zu werden ; wenn aber die Bahnstation durch einer» elektrischen Draht mit dem ^~ 1 * 0S8 . 1 " sehen Büreau verbim' 1 '' 11 ist > s0 w * e

den eigentlichen Eisenbahntelographen- büreaux, so beträgt die Vergütung 2b Centimen per Depesche, welche somit wie früher der Hälfte der einfachen inter­nen Taxe entspricht.

Wir fanden es gerechtfertigt, die Zuschlagstaxe von 50 Centimen in denje­nigen Aufgabebüreaux beizubehalten, wel­che in der Nähe eines eidgenössischen Bureaus liegen, und wo diese Taxe nur als eine Expressengebühr zu betrachten ist j denn sobald die Depesche telegraphisch an das eidgenössische Büreau gegeben werden kann, so ist die Zuschlagstaxe auf 25 Centimen ermässigt.

Es wurde festgesetzt, dass in solchen Bahntelegraphenbüreaux, wo in der glei­chen Ortschaft kein eidgenössisches Büreau sich vorfindet, der Bezug jeder Zuschlags­taxe dahin fällt, sobald die Gemeinde sich erklärt, die erforderliche jährliche Leistung von wenigstens Fr. 100 auf die Zeitdauer von 10 Jahren vom Datum der Eröffnung

des Bureaus an gerechnet, übernehmen zu wollen. So lange diese Bedingung nicht erfüllt wird, erhebt das Bahnbüreau eine Zuschlagstaxe von 50 Ct. von jeder expedirten Depesche, während keinerlei Zuschlagstaxen für die ankommenden Depeschen erhoben worden. Diese letztere Bestimmung hat einestheils den Vortheil, dass die Zuschlagstaxe von denjenigen bezahlt werden muss, welche die regel­mässigen Leistungen nicht übernehmen wollen, und anderntheils erleichtert sich die bezügliche Verrechnung wesentlich.

Dieser Vertrag trat am 1. Januar 1868 in Kraft. Dies sind die hervorragen­den Punkte in der Geschäftsführung der Telegraphenverwalf 6 das Jahr 1867. % ir ^.gD.j, übergehen zu äernVA

wohinter Anordnung folgenden Bericht über die getroffenen Verfügungen und die gewonnenen Resultate in jedem einzel­nen Zweige der Verwaltung.

II. Linien.

Im J. 1867 wurden Linien in Stunden

a) neu hergestellt.61%

b) neue Drähte an bestehenden

Linien zugespannt .... 81%

c) umgebaut. 34 5 8

. d) abgebrochen. f/s

Die Linien des schweizerischen Tele­graphennetzes hatten am 31. Dezember 1867 folgende Länge:

Linien

Stand am 31. De­zember i867 Stand am 31. De- zemher 1866

Vermehrung

mit 1, 2, 3, 4 Zusam-

Drath Dräthen me» Stunden

402% 236/ 8 79% 887, 8067,

3827, 219. 74 3 / 8 66 741«/,

20% 177, 5 22% 64%

Die Gesammtlänge der Linien unsers Netzes beträgt somit 806 Stunden oder 3870 Kilometer.