Issue 
3 (1870)
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Nr. 5.

Wien, den 11. Mai 1870.

111. Jahrgang.

DAS TELEGRAMM

ORGAN FÜR TELEGRAPHENWESEN.

Herausgeber: L. J. Wols chit z. Verantwortlicher Eedacteur: JosefBayer.

Redaction:

Wieden, Kleinschmidtgasse Nr. 3.

Alle Zuschriften sind portofrei an die Be- daction zu richten.

Uufrankirte Briefe werden nicht angenom­men und Manuscripte nicht zurückgestellt. Inserate werden mit 10 kr. österr. W. für die zweispaltige Petitzeile berechnet.

DasTelegramm

erscheint

am 1., 11. und 21. eines jeden Monates.

Abonnements:

für Wien: vierteljährig 1 fl.,halbjährig 3 fl. ganzjährig 4 fl. österr. W.;

für die Provinz: vierteljährig 1 fl. 30 kr. halbjährig 2 fl. 40 kr., ganzjährig 4 fl. 60 kr.

Abonnements werden angenommen hei der Expedition, Kleinschmidtgasse Nr. 3.

Die Redaktion und Expedition desTelegramm, befindet sich von jetzt ab Wieden, Kleinschmidtgasse Nr. 3.

Wir ersuchen unsere Herren Abonnenten und Korrespondenten die an die Redaktion oder Expedition dieses Blattes gerichteten Zu­schriften von nun an mit der neuen Adresse versehen zu wollen.

Inhalt.

Text: Ueber die Verwendung der Frauen für den Telegraphendienst. (Fortsetzung und Schluss.) Ueber die Nothwendig- keit der Anlage unterirdischer Tele­graphen-Leitungen überhaupt und in Wien insbesondere. (Fortsetzung.) Ueber das Verhalten einiger galvanischer Batterien. (Fortsetzung.) Rundschau. Stations­eröffnungen. Personalnachrichten. Vom Büchertische. Inserate.

Ueber die Verwendung der Frauen für den Telegraphendienst.

(Fortsetzung und Schluss).

In der Schweiz datirt die Ver­wendung der Frauen zum Telegraphen­dienste von der Einführung dieses Dienstes

selbst, d. h. vom Jahre 1852, aber die Frauen wurden anfänglich nur in Statio­nen zweiten Ranges zugelassen Heute werden sie in Bureaux jeder Gattung verwendet unter folgenden Bedingungen:

1. Als Vorsteherinnen oder Hilfs­arbeiterinnen in Stationen zweiten Ranges. Die schweizerische Verwaltung besitzt gegenwärtig 428 Stationen dieser Gattung von welchen 55 von Frauen versehen werden.

Um aufgenommen zu werden, müssen die Kandidaten beiderlei Geschlechts im Stande sein, Zeugnisse über ihr Wohl­verhalten vorzuweisen und ihre Mutter­sprache korrekt schreiben zu können.