5. Blattihrer Verwaltung die Rechte und Interessen der ägyptischenRegierung bei der Ausführung der Bedingungen des Gegenwärtigenvertreten soll.Falls der Sitz der Verwaltung der Gesellschaft anderswo alsin Aegypten eingerichtet wird, so soll die Gesellschaft ge-halten sein, sich in Alexandrien durch einen höheren Beamtenvertreten zu lassen, welcher mit allen Befugnissen bekleidetsein soll, die erforderlich sind, um einen guten Verlauf desdienstlichen Verkehrs und die Beziehungen der Gesellschaftmit Unserer Regierung sicherzustellen.§ 2.Konzessionen.Artikel 10.Für die Erbauung der Kanäle und der in den vorhergehendenArtikeln erwähnten Anhängsel räumt die ägyptische Regierungder Gesellschaft die Benutzung aller erforderlich werdendenGebietsteile, welche nicht Privateigentümern zugehören,kosten- und abgabenfrei ein.(Gleicherweise räumt sie ihr die Benutzung aller heute nochunbebauter Strecken, welche nicht Privateigentümern gehören,und berieselt und durch ihre(der Gesellschaft) Bemühungenund Kosten kultiviert werden sollen, ein mit dieser Unter-scheidung:1) die in diese letztere Kategorie einzubegreifendenGebietsteile sollen nur zehn Jahre lang von jeglicherAbgabe frei sein, von ihrer Inangriffnahme abgerech-net(à dater de leur mise en rapport);2) nach Ablauf dieser Zeit werden sie für die Restdauerder Konzession den Pflichten und Abgaben unterworfensein, welchen unter den gleichen Verhältnissen dieGebiete der andern Provinzen Aegyptens unterliegen;3) die Gesellschaft wird hernach für sich selbst oderihre Rechtsnachfolger die Nutzung dieser Gebietsteileund der zu ihrer Fruchtbarmachung erforderlichen
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