6. BlattWasseranlagen behalten dürfen mit der Verpflichtung,der ägyptischen Regierung die auf die gleichgelagertenLändereien gelegten Abgaben zu bezahlen)+Artikel 11.(Zur Bestimmung der Ausdehnung und der Grenzen der derGesellschaft unter den Bedingungen des Absatzes 1 und 2 desvorhergehenden Artikels 10 eingeräumten Gebietsteile wirdauf die beigefügten Pläne Bezug genommen; zur Erläuterungdiene, daß auf den bezeichneten Plänen die Strecken, welchegemäß Absatz 1 für den Bau der Kanäle und Anhängsel kosten-und abgabenfrei eingeräumt werden, schwarz gezeichnet sind,und daß die Strecken, welche gemäß Absatz 2 zur Kultivierungunter Zahlung gewisser Abgaben überlassen werden, blau ge-zeichnet sind.)Als nichtig soll jeglicher Vertrag betrachtet werden,welcher nach Unserm Erlasse vom 30. November 1854 geschlossenworden ist, und welcher für Privateigentümer gegen die Ge-sellschaft zur Folge haben würde: entweder Rechte aufSchadloshaltung, welche damals auf den Ländereien nichtbestanden, oder Rechte auf Schadloshaltung, die erheblichersind, als diejenigen, welche sie zu dieser Zeit geltendmachen können.Artikel 12(Die ägyptische Regierung wird der Gesellschaft vorkommenden-falls die Ländereien in Privateigentum, deren Besitz für dieAusführung der Arbeiten und die Ausbeutung der Konzession+ Zu Artt. 10, 11 u. 12: In dem Abkommen vom 22. II. 1866 hat die Gesell-schaft auf die ihr in den Artikeln 10, 11 u. 12 eingeräumten Land-konzessionen gegen entsprechende Entschädigung verzichtet unterdem ausdrücklichen Vorbehalt, daß sie für die Dauer der Konzessiondie in der Zone des Seekanals liegenden Gebietsteile, welche fürdie Herstellung, Ausbeutung und Erhaltung des Kanals erforderlichwären, behalten dürfe; diese Gebietsteile wurden in einemAnhange zum Abkommen näher bezeichnet. Vgl. Voisin I 241 ff.
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