Einzelstück 
Konzessions-Urkunde und Bedingnisheft für den Bau
Entstehung
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erforderlich sein wird, ausliefern mit der Verpflichtungfür sie, den Berechtigten gerechte Entschädigung zu zahlen.)Die Entschädigungen für zeitweilige Besitznahme oderendgültige Enteignung sollen baldmöglichst auf gütlichemWege geregelt werden, im Falle von Uneinigkeit sollen siedurch ein Schiedsgericht festgesetzt worden, welches summa-risch verhandelt und besetzt ist: 1) mit einem Schiedsrich-ter, welcher durch die Gesellschaft gewählt ist; 2) miteinem Schiedsrichter, welcher durch die Beteiligten gewähltist; 3) durch einen dritten Schiedsrichter, welcher durchUns bestimmt wird.Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sollen unverzüg-lich und ohne Berufung vollstreckbar sein.Artikel 13.Die ägyptische Regierung räumt der konzessionierten Ge-sellschaft für die ganze Dauer der Konzession die Befugnisein, aus Bergwerken und Steinbrüchen, welche zum Staatsgutegehören, ohne Zahlung irgend einer Pacht, Abgabe oder Ent-schädigung alle Materialien zu entnehmen, welche für dieArbeiten des Baues und der Unterhaltung der Werke und dermit dem Unternehmen zusammenhängenden Einrichtungen erfor-derlich sind.(Sie enthebt überdies die Gesellschaft aller Zoll-,Einfuhr- und anderer Gebühren für die Einführung jeglicherMaschinen und Gegenstände nach Aegypten, welche sie auchimmer im Laufe der Erbauung oder Ausbeutung für die Bedürf-nisse ihrer verschiedenen Dienstzweige aus dem Auslandekommen lassen wird.)+Artikel 14.+ In einem Abkommen zwischen dem Khedive und der S.K.G. vom23. IV. 1869(Text bei Voisin I 274 ff) verzichtete letzteregegen eine Geldentschädigung auf die ihr in Artikel 13 Absatz2 zugebilligten Abgabenfreiheiten.