Artikel 16.Die Dauer der Gesellschaft wird auf 99 Jahre festgesetzt,von der Beendigung der Arbeiten und der Eröffnung des See-kanals für die Großschiffahrt ab gerechnet.Beim Ausgange dieser Zeitdauer wird die ägyptische Re-gierung in den Besitz des durch die Gesellschaft erbautenSeekanals treten mit der Verpflichtung, in diesem Falle allesMaterial sowie die für den Seebetrieb des Unternehmens be-stimmten Vorräte zu übernehmen und der Gesellschaft den seies gütlich, sei es durch Sachverständige festzustellendenWert zu vergüten.Wenn die Gesellschaft dessenungeachtet verschiedene auf-einanderfolgende Zeiträume von 99 Jahren hindurch die Kon-zession behalten sollte, so würde sich der zu Gunsten derägyptischen Regierung in nachstehendem Artikel 18 festge-setzte Abzug im Voraus für die zweite Periode auf 20% be-laufen, für die dritte auf 25% und so fort nach dem Maßstabevon 5% Aufschlag für jede Periode, ohne daß allemal dieserAbzug jemals 35% des Nettoertrages des Unternehmens über-steigen könnte.+Artikel 17.Um die Gesellschaft für die Ausgaben der Erbauung, Unter-haltung und Inbetriebnahme, welche durch Gegenwärtiges zuihren Lasten gestellt sind, schadlos zu stellen, ermächtigenWir sie, von nun an und während der ganzen Dauer ihrerNutzung, so wie sie durch die Absätze 1 und 3 des vorherge-henden Artikels begrenzt ist, für die Durchfahrt in den(Kanälen)++ und den damit zusammenhängenden Häfen Gebühren+ Artikel 16 Absatz 3 wird wohl niemals praktische Bedeutung erlangen,da die ägyptische Volksvertretung(der Generalrat) den von der S.K.G.im Jahre 1909 eingebrachten Antrag, die Dauer der Konzession bis zumJahre 2009 zu verlängern, im April 1910 endgültig abgelehnt hat.Vgl. hierzu Trietsch 153.++ Infolge der Abtretung des Süßwasserkanals in dem Abkommen vom 22. II.1866 hat die Gesellschaft nur mehr das Recht, die in Artikel 17bezeichneten Gebühren im Gebiete des Seekanals zu erheben.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten