für Schiffahrt, Lotsen, Bugsieren, Treideln oder Liegen-bleiben nach Tarifen aufzustellen und zu vereinnahmen, diesie zu jeder Zeit wird ändern können unter der ausdrückli-chen Bedingung:1) Diese Gebühren ohne irgend welche Ausnahme oder Begünsti-gung auf alle Schiffe in gleichgearteten Verhältnissenzu legen;2) die Tarife 3 Monate vor der Inkraftsetzung in den Haupt-städten und den Haupthandelshäfen der interessiertenLänder zu veröffentlichen;3) für den Spezialtarif der Schiffahrt die Höchstsumme von10 frcs pro Tonne der Schiffe(par tonneau de capacitédes navires)+ und pro Kopf der Reisenden nicht zu über-schreiten.Die Gesellschaft wird gleicherweise für alle Wasserent-nahmen, welche in Gemäßheit des obigen Artikels 8 auf Bittenvon Einzelnen gewährt werden, nach festzusetzenden Tarifeneine Abgabe verlangen können, welche der verbrauchtenWassermenge und der Ausdehnung der berieselten Strecken ent-spricht.)Artikel 18.Allemal behalten Wir uns hinsichtlich der Gebietskon-zessionen und der anderen der Gesellschaft durch die vor-hergehenden Artikel gewährten Vorteile zu Gunsten der ägyp-tischen Regierung einen Abzug im Voraus von 15% der jähr-lichen Nettoerträge, welche durch die Generalversammlung derAktionäre festgestellt und verteilt werden, vor.Artikel 19.Die Liste der Gründer, welche durch ihre Arbeiten, ihreStudien und ihre Kapitalien zur Verwirklichung des Unterneh-mens vor der Gründung der Gesellschaft beigetragen haben,wird durch Uns festgestellt werden.+ Ueber die Schwierigkeiten, welche die Interpretation dieser Worteim Anfange der 70er Jahre verursachte, vergleiche unsere Ausführun-gen S. 47 ff, bes. 49 ff.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten