der im Art. VIII erwähnten Städte zwei Monate imVoraus.-Art. XSollte die Gesellschaft die Zahlung des laut Art.XII. einzuzahlenden Teiles des Aktienkapitales von denAktionären bei Zeichnung der Aktien zu fordern nichtfür nötig halten, so wird die Zahlung der ersten Ratedurch auf Namen lautende provisorische Bescheinigungenbestätigt.- Die Bescheinigungen tragen fortlaufendeZahlen und sind von einem Abreissblock loszutrennen.-Sie werden mit dem Trockensiegel der Gesellschaft ge-siegelt und von zwei Verwaltungsräten der Gesellschaftoder bloss von einem Verwaltungsratsmitglied und einemDelegierten gefertigt.-Art. XIDie auf Namen lautenden, von Verkäufer und Käuferzu fertigenden und in einem eigenen Register der Gesell-schaft an den Orten, wo sie Vertreter hat, in derenRegister einzutragenden Bescheinigungen mittelst einerUebertragungsurkunde veräussert werden.- Die Uebertra-gung wird auf der Rückseite der Bescheinigungen durchVerwaltungsratsmitglieder oder durch einen zu diesemBehufe ernannten Vertreter vermerkt.- Der Gesellschaftsteht das Recht zu, die Beglaubigung der Unterschriftdes Verkäufers und des Käufens zu verlangen.-Art. XIIDer ursprüngliche Inhaber dieser Bescheinigungund der Käufer haften gemeinsam für die Einzahlung von
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