30% des Betrages einer jeden Aktie.- Nach Abzahlungvon 30% können die auf den Namen des ursprünglichenInhabers ausgestellten Bescheinigungen gegen Interims-scheine auf den Namen des betreffenden neuen Inha-bers lautend eingewechselt werden.-Art. XIIIJede Zahlung ist auf der betreffenden Aktie zuvermerken; ist der erforderliche Betrag voll undganz entrichtet, so wird dem Aktionär eine (defini-tive) Aktie ausgefolgt.-Art. XIVSollten die Einzahlungen zu dem festgesetztenTermine nicht erfolgen, so hat die Gesellschaft dasRecht, Verzugszinsen von jährlich 5% einzuheben.-Sie ist ferner berechtigt, die Aktien, deren Einzah-lung eine Verzögerung erlitten haben, veräussern zulassen.- Die Gesellschaft hat daher bei Bekanntgabeder Rechtsfolgen, die die Verzögerung der Einzahlungnach sich zieht, die Nummern jener Aktien, die nichtrechtzeitig eingezahlt werden unter analoger Beobach-tung der im Art. 9 für die Aufforderung zur Einzah-lung festgesetzten Vorschriften zu veröffentlichen,worauf sie 2 Monate später ohne weiteres den Verkaufder Aktien, deren Einzahlung verzögert wurde, aufRechnung und Gefahr des Aktionärs veranlassen kann.-Der Verkauf erfolgt ein oder mehrere Male mit Hilfedes zweiten Exemplares der Aktie, auf der Pariseroder Londoner Börse durch Vermittlung eines Bankiers.-
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