Einzelstück 
Deutsche Übersetzung der Statute der Suezkanalgesellschaft
Entstehung
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glied, einem Delegierten des Verwaltungsrates ge-fertigt und mit dem Trockensiegel der Gesellschaftversehen sein.-Art. XVIIDer Verwaltungsrat kann die Deponierung derInhaberaktien bei der Gesellschaftskasse gestat-ten.- Die Gesellschaft hat die Form der für dieseDepots auf den Namen der Eigentümer auszustellen-den Quittungen, die Bedingungen ihrer Ausfolgungsowie die nötigen Bürgschaften im Interesse derGesellschaft als auch der Aktionäre festzusetzen.-Art. XVIIIJede Aktie gibt das Recht auf einen entspre-chenden Anteil am Besitz der Gesellschaft.-Art. XIXDa die Aktien nicht teilbar sind, so erkenntdie Gesellschaft für jede Aktie bloss einen Ei-gentümer an.-Art. XXDie Rechte und Verpflichtungen, die mit einerAktie verbunden sind, können, wer immer der Be-sitzer der Aktien auch sei, von demselben nichtgetrennt werden; jeder Aktionär muss die Bestim-mungen des Statutes der Gesellschaft und dieBeschlüsse der Generalversammlung anerkennen.-Art. XXI