Die Erben und die Gläubiger eines Aktionärskönnen unter keinem Vorwande die Güter, Wertgegen-stände oder die Einkünfte der Gesellschaft beschlag-nahmen, deren Teilung oder Verkauf verlangen odersich in die Verwaltung der Gesellschaft einmengen.-Ihre Ansprüche müssen jedoch in den Büchern der Ge-sellschaft und in der seitens der Generalversammlungder Aktionäre approbierten Bilanz eingetragen werden.Art. XXII,Die Aktionäre haften bloss für die gänglicheZahlung ihres Aktienbetrages.- Sie sind in keinemFalle verpflichtet, mehr als diesen Betrag beizutra-gen.-Art. XXIIIDer Verwaltungsrat ist berechtigt, die Voraus-bezahlung der Aktien zu erlauben; diese Ermächtigungmuss jedoch allen Aktionären bekannt sein.-Kapitel IIIbetreffend den Verwaltungsrat.Art. XXIVDie Verwaltung der Gesellschaft liegt in denHänden einer aus 32 Mitgliedern und zwar den Bevoll-mächtigten der an diesem Werke interessierten Perso-nen verschiedener Nationalität bestehenden Versamm-lung.- Ein aus diesen Mitgliedern gewählter Ausschußübernimmt die Leitung der laufenden Angelegenheiten
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten