der Gesellschaft.-Art. XXVDie Verwaltungsräte sind in Ansehung dieses Am-tes in keiner Weise, weder persönlich noch solida-risch verantwortlich oder verpflichtet.- Dieselbensind bloss für die Ausführung der ihnen erteiltenVollmacht verantwortlich.Art. XXVIDa die Verwaltungsräte seitens der Generalver-sammlung der Aktionäre für die Dauer von 8 Jahrenernannt werden, so muss ein achtel des Verwaltungs-rates jedes Jahr neu gebildet werden.- Bis zurvollständigen Erneuerung des Verwaltungsrates undbis zum Augenblicke, wo der Wechsel in den Personensich der Reihe nach (à tour de rôle) vollziehenkann, werden die auszuscheidenden Mitglieder all-jährlich durch Auslosung bestimmt.- Die aus demVerwaltungsrate ausgeschiedenen Verwaltungsrätekönnen wieder zu Mitgliedern gewählt werden.-Art. XXVII.Die infolge Rücktrittes oder Ablebens vakantgewordenen stellen werden bis zum Zusammentritte dernächsten Generalversammlung der Aktionäre durchden Verwaltungsrat provisorisch besetzt.- DieseErsatzleute fungieren bloss bis zum Ablauf derFunktionsdauer ihrer Vorgänger.-Art. XXVIII.
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