Einzelstück 
Deutsche Übersetzung der Statute der Suezkanalgesellschaft
Entstehung
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Art. XXXIDer Verwaltungsrat hält mindestens einmal imMonat eine Sitzung ab.- Ausserdem kann der Präsident,wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern.weitere Sitzungen einberufen.- Die Beschlüsse sindmit Stimmenmehrheit zu fassen; im Falle einer Stimmen-gleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlag-gebend.- Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforder-lich, dass mindestens 7 Verwaltungsratsmitgliederanwesend seien.- Sind bei der Sitzung bloss 7 Verwal-tungsräte anwesend, so ist zur Gültigkeit der Beschlüs-se erforderlich, dass 5 von ihnen einig seien.-Art. XXXIIDer Generalsekretär der Gesellschaft nimmt anden Sitzungen des Verwaltungsrates teil; er hat je-doch nur beratende Stimme.-Art. XXXIIIUeber die Beratungen des Verwaltungsrates wirdein Protokoll aufgenommen, dass vom Präsidenten undeinem der anwesenden Mitglieder zu unterschreiben ist.Abschriften oder Auszüge dieser Protokolle sind wennsie vor Gericht oder andern Aemtern vorgewiesen wer-den sollen, und ihnen gesetzliche Gültigkeit zukommensoll, zu beglaubigen.-Ein beglaubigter Auszug des Protokolles über diebei jeder Sitzung gefassten Beschlüsse ist, jedem ab-wesenden Mitglied innerhalb 8 Tagen nach der Sitzungeinzusenden.