zu verlesen hat, zu besorgen.- Hierauf werden dieBeschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-glieder gefasst.-Kapitel IVbetreffend den Direktionsausschuss.Art. XXXVIIDer laut Art. 24 zu konstituierende Direktions-ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungs-rates und aus vier von diesem besonders bevollmächtig-ten Verwaltungsräten.-Art. XXXVIII.Der Direktionsausschuss tritt je nach Bedarf, dochmindestens einmal wöchentlich, über Einladung desPräsidenten zusammen.-Art. XXXIXUeber die Beratungen des Direktionsausschusseswerden Protokolle aufgenommen; dieselben werden voneinem der anwesenden Verwaltungsräte gefertigt.- Aus-züge dieser Protokolle müssen, um vor Gericht oderandern Behörden als gültig angesehen zu werden, vomPräsidentenographiert und vom Generalsekretär derGesellschaft beglaubigt sein.Art. XLDer Direktionsausschuss hat volle Befugnisse in
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten