der Leitung der Agenden der Gesellschaft.- Dersel-be hat für die Einhaltung der statutarischen Be-stimmungen und der in den Bedingnisheften angeführ-ten Verpflichtungen, die Erreichung des von derGeneralversammlung verfolgten Zieles, die Durch-führung der Beschlüsse des Verwaltungsrates Sorgezu tragen und hat die auf die im Art. 34 ange-gebenen Punkte bezüglichen Angelegenheiten demVerwaltungsrate vorzulegen.- Er kann sich in derErledigung aller jener Angelegenheiten, die auseinem speziellen Grunde, der Dazwischenkunft derGeneralversammlung der Aktionäre oder des Verwal-tungsrates nicht bedürfen, insbesondere aber in dennachfolgenden Angelegenheiten durch ein oder mehrereseiner Mitglieder vertreten lassen.-Diese Agenden sind folgende:I. Ernennung und Absetzung der Bediensteten, Fest-stellung ihrer Pflichten und Bezüge.-II. Einteilung der Bureaux.-III. Erteilung der Aufträge und Ausarbeitung der In-struktionen für den Dienst.-IV. Beschlüsse über die Festsetzung und Begleichungder Auslagen.-V. Girieren von verzinslichen Schatzscheinen undBank- und Handelswechseln.-VI. Einhebung der Abgaben und Begleichung der Schul-den, gütliche Ausgleiche (ohne Zahlung), Verzicht-leistungen, Einleitung der nötigen Schritte in Pro-zessen, die Angelegenheiten der Verwaltung betreffen.
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