VII. Wahrnehmung der verschiedenen Interessen, Fest-stellung der Bedingungen für die Führung von Pro-zessen und deren Beendigung.-VIII. Ausstellung von Dokumenten über Vergleicheund Verzichtleistungen.-IX. Abschluss von Verträgen, Geschäftsabschloss,Eigentumserwerb, Kauf, Abschluss von schriftlichenMietsverträgen.- Prozesse, in denen die Gesellschaftals Klägerin oder Beklagte erscheint, sind vom Prä-sidenten des Direktionsausschusses oder den Mitglie-dern desselben zu führen, respektive gegen sie ein-zuleiten.- Daher sind die erfliessenden Urteilean den Direktionsausschuss als Bevollmächtigtender Gesellschaft zuzustellen, respektive an diebetreffenden Mitglieder zu leiten.- Die Beschlüssedes Direktionsausschusses, sowie die von ihm über-nommenen Verpflichtungen sind vom Präsidenten odervon zwei Mitgliedern, die hiezu eigens ermächtigtwurden, zu zeichnen.-Art. XIDer Direktionsausschuss, sowie dessem Präsi-dent können auf Grund einer Scheriats-Vollmacht dieFertigung der oberwähnten Dokumente und andererSchriftstücke einem oder mehreren Verwaltungsrats-mitgliedern oder einem oder mehreren Beamten der Ge-sellschaft oder sonst jemanden übertragen.-Art. XLII
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