Einzelstück 
Deutsche Übersetzung der Statute der Suezkanalgesellschaft
Entstehung
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der ersten Sitzung gestanden wären.- Die Beratungendieser zweiten Versammlung sind ohne Rücksicht aufdie Zahl der anwesenden Aktionäre und das Ausmassdes Vertretenen Aktienkapitals gültig.-Art. XLVIDie Generalversammlung wird jedes Jahr in derersten Hälfte des Monats Mai zusammentreten.- Aus-ser dieser Sitzung kann die Generalversammlungüber Verlangen des Verwaltungsrates eine ausseror-dentliche Sitzung abhalten.-Art. XLVIIDie Einberufung der ordentlichen oder ausseror-dentlichen Generalversammlungen hat mittelst Kund-machungen in derselben Weise, wie dies im Art. 9für die Einzahlungsaufforderungen festgesetzt ist,zu erfolgen.- (2 Monate vor der abzuhaltendenSitzung).Art. XLVIIIUm an den Sitzungen der Generalversammlungteil nehmen oder einen Bevollmächtigten entsendenzu können, müssen die Aktionäre am Sitze der Gesell-schaft mindestens 5 Tage vor der Sitzung beweisen,dass sie ihre Aktien bei der Kassa der Gesellschaftoder an den im Art. 8 angegebenen Orten bei den vomVerwaltungsrate bestellten Vertretern deponierthaben.- Sind diese Aktien, wie erwähnt, deponiert,so haben die Aktionäre Anspruch auf schriftliche