auf ihren Namen lautende Legitimationskarten zumZwecke der Zulassung zur Generalversammlung.- DieAktionäre können auf Grund dieser Legitimationskar-ten zur Generalversammlung dritte Personen, die sichim Besitze von seiten des Verwaltungsrates geneh-migten Erlaubnisscheinen befinden, als Vertreterentsenden.- Die Bevollmächtigten haben ihre Voll-machten 5 Tage vor der Versammlung am Sitze derGesellschaft zu deponieren.- Die Aktionäre könnenPersonen, die nicht an und für sich Mitglieder derGeneralversammlung sind, nicht als Vertreter ent-senden.-Art. XLIXDer Präsident oder einer der Vizepräsidenten desVerwaltungsrates führt den Vorsitz in der Generalver-sammlung.- Im Falle der Abwesenheit dieser Personenwird der Vorsitz von einem seitens der Generalver-sammlung gewählten Verwaltungsrat geführt.- DieGeneralversammlung wählt aus den bei der konstituie-renden Versammlung anwesenden Aktionären und zwarunter jenen, die die grösste Anzahl Aktien besitzen,zwei Revisoren.- Der Generalsekretär ist vom Präsiden-ten zu ernennen.-Art. LDie Beschlüsse der Generalversammlung werden mitStimmenmehrheit der laut Art. 48 anwesenden Aktionäreoder ihrer Bevollmächtigten gefasst.- Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.-
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