Art. LIAuf je 25 Aktien fällt eine Stimme; kein Ak-tionär darf weder für sich selbst noch im Vertre-tungswege mehr als zehn Stimmen haben.-Art. LIIDie Abstimmung kann geheim erfolgen, wenn 10Mitglieder es verlangen.-Art. LIIIDie Beschlüsse der Generalversammlung werdenzu Protokoll genommen und diese vom Präsidenten,den Revisoren und dem Sekretär gefertigte Abschrif-ten und Auszüge dieser Protokolle müssen, um vorGericht oder andern Behörden Rechtskraft zu genies-sen, vom Generalsekretär der Gesellschaft beglau-bigt sein.-Art. LIVEin Ausweis über die Anzahl der anwesendenMitglieder der Generalversammlung, sowie die An-zahl der im Besitze jedes einzelnen befindlichenAktien und über die Vollmachten der abwesenden Mit-glieder ist mit dem Protokollkonzepte aufzubewahren.Dieser Ausweis wird von jedem Aktionär bei seinemEintreten gefertigt.-Art. LVDie auf die Tagesordnung der Versammlung zu
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