setzenden Angelegenheiten werden vom Verwaltungs-rate täglich festgesetzt.- Nicht auf der Tagesord-nung stehende Angelegenheiten dürfen nicht behan-delt werden.-Art. LVIDie Berichte des Verwaltungsrates über die Lageund die Interessen der Gesellschaft werden bei derGeneralversammlung verlesen.- Die Generalversamm-lung beratschlagt über die Berichte des Verwaltungs-rates, ohne die Bestimmungen des Statutes betreffendalle Angelegenheiten und Interessen der Gesellschaftund die Bestimmungen über die Verpflichtungen zuübertreten.-Bei Rücktritt oder Wechsel,der Verwaltungsrats-mitglieder ernennt die Generalversammlung die neuzu bestellenden.-Die Generalversammlung erteilt nötigenfalls demVerwaltungsrate die erforderlichen Vollmachten zurDurchführung ihrer Beschlüsse; in nachstehenden Ange-legenheiten bedürfen die Beschlüsse der Zustimmungund Genehmigung der Generalversammlung.-1) Neuerlich zu erteilende Ermächtigungen,2) Vereinigung mit andern Gesellschaften,3) Aenderung der Statuten der Gesellschaft,4) Auflösung der Gesellschaft.5) Erhöhung des Kapitales der Gesellschaft,6) Anleihen.7) Prüfung und Liquidierung der für die Gründungund für die Arbeiten ausgegebenen Beträge,
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