13

als hauptsächlich nur in ihrem eigenen Bewußtsein gesucht und gefun­den werden!

Unter der unmittelbaren Leitung der Ober-Vorsteherinn stehen dann die vier systemisirten Unter-Vorsteherinnen. Zur Erlangung die­ser Stelle werden, wie sich aus der gewöhnlich erlassenen Kundmachung bei einer Erledigung ergibt, folgende Eigenschaften vorausgesetzt:

Mit diesem Dienstplatze, welcher, wie bei allen öffentlichen Lehrers­stellen, den bestehenden Normativen zu Folge, in Uebung ist, für die ersten drei Jahre, ohne die spätere Einrechnung dieser Periode in die wirkliche Dienstzeit zu beirren, nur als provisorisch verliehen wird, sind ein Gehalt von jährlichen 400 Gulden C. M. *), dann freie Wohnung, Kost, Wäsch- reinigung, und in Krankheitsfällen ärztliche Hilfe und Arzneibezug ver­bunden.

Die Bewerberinnen um diese Stelle müssen eine vollkommen gute, kräftige und dauerhafte Gesundheit, Kenntnisse und Uebung im Lehr- und Erziehungsfache, erprobte Gewandtheit in feinerer weiblicher Arbeit, sowie vollkommene Kenntniß und Unterrichtsfähigkeit in den deutschen Schul- gegenständen besitzen. Außerdem ist die vollkommene Kenntniß der franzö­sischen und italienischen Sprache, mit guter und richtiger Aussprache und mit Geläufigkeit im Sprechen, dann die Eignung, in den unteren Classen die Grammatik jener zwei Sprachen, und vorzugsweise jener der italieni­schen Sprache erfolgreich zu lehren, eine unerläßliche Erforderniß der allfälligen Bewerberinnen, welche auch ihren ledigen Stand und ihren tadel­losen, streng sittlichen Lebenswandel auszuweisen gehalten sind.

Diejenigen, welche diese Stelle zu erhalten wünschen, haben sich, in- soferne sie in Wien anwesend sind, im k. k. Civil-Mädchen-Pensionate persönlich einzufinden, sich über ihre Verhältnisse auf Befragen näher auszuweisen, und ihre an die k. k. n. ö. Regierung gerichteten Gesuche der Frau Ober-Vorsteherinn zu übergeben.

*) Diesen Gehalt beziehen die zwei jüngsten Unter-Vorsteherinnen; die äl­teste hat dagegen dermal 500 Gulden, und die zweite 450 Gulden C. M.