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Ziehung stehen die Ober-Vorsteherinn, die Unter-Vorsteherinnen, alle Lehrer und Lehrerinnen, die Dienerschaft, unter der Landesstelle; mit weni­gen Ausnahmen gehen die Anstellungen, eben so wie die Pensionirungen derselben, entweder von ihr aus, oder sie begutachtet selbe höheren Orts; die Vorschläge wegen Verleihung der Stiftplätze gehen durch sie; sie bestätigt die Ausnahme der Kostzöglinge u. s. w. Alle Ge­genstände, die das Scienti fische des Institutes betreffen, wer­den ebenfalls von der Regierung bei der k. k. Studien-Hofcom­mission begutachtet, welcher wieder die Landesstelle in mebreren Gegenständen des Pensionates, welche schon im Verlaufe der obigen An­deutungen zur Sprache gekommen sind, untergeordnet ist. Eben so wurde schon berührt, welche Besetzungen und Verleihungen selbst der Allerhöchsten Schlußfassung Seiner Majestät unterzogen werden müssen, dieses ist insbesondere auch bei Anträgen zur Ab­änderung des Organismus, oder Lehrplanes der Fall.

Die n. ö. Provinzial-Baudirection und die n. ö. Provin- zial-Staatsbuchhaltung sind übrigens noch Hülfsämter der Regierung, bezüglich der Baulichkeiten und des Rechnungswesens. Die Provinzial-Staatsbuchhaltung führt die jährliche Rechnung über die Empfänge und Ausgaben selbst.

Das Vekonomische -es Institutes.

Mit Ausnahme der Küche, welche in eigener Regie besorgt wird, und eini­ger kleinerer Hauserfordernisse, werden alle Bedürfnisse des Institutes, näm­lich die sogenannten T arifsarbeiten, dann die Lieferungen der,sel­bem nothwendigen Materialartikel, wie Leinwand, Kleidungsstoffe*)

*) Die Kleidung ist bei allen Zöglingen ohne Unterschied gleich, nach der Ver­schiedenheit der Jahreszeit des Sommers und Winters, von dauerhaften Stoffen, mit entsprechender Abwechslung und nach einem zeitgemäßen, anständigen Schnitte.