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IV.

Außer dem Hause.

§. i.

Die Bewilligung zum Ausgehen, zum Ausspeisen ertheilt die Ober- Vorsteherinn ; es kann nur unter Begleitung geschehen, und derjenige, der einen Zögling begleitet, bleibt dafür verantwortlich; seine Ermächtigung kann er keinem Dritten übertragen.

§. 2.

Für die Fälle des Ausspeisens wird vorzugsweise gestattet, daß Eltern, Tanten und die Ehefrauen der Vormünder, ihre Töchter, Nichten oder Mündel selbst abholen, und zu rechter Zeit wieder zurückbringen können. Wer einen Zögling abholt, muß ihn wieder zurückbringen und der Ober- Vorsteherinn vorstellen. Sollte eine Verabsäumung in der Aufsicht be­merkt werden, wird das Ausspeisen auf längere Zeit, oder ganz untersagt.

§. 3 .

Die gemeinschaftlichen Spaziergänge werden, mit Vermeidung der inneren Stadt, nach Anordnung der Ober-Vorsteherinn unternommen. Gehen alle Kameraden gemeinschaftlich, so haben sie zwei Unter-Vorste­herinnen zu begleiten; gehen sie einzeln aus, dann begleitet diese die vor­gesetzte Unter-Vorsteherinn. Ein Hausdiener in der Livree und ein Stuben- Mädchen haben im Gefolge zu bleiben.

§. 4 .

Weitere Spazierfahrten werden von der Ober-Vorsteherinn, unter ihrer Theilnahme, veranstaltet; die gewöhnlichen Spaziergänge dürfen nicht un­gebührlich verlängert werden.

8 . 5 .

Einladungen zu Mittag sollen nur an Sonn- und Feiertagen und nur achtmal im Jahre angenommen werden; bei ausgezeichneten Zöglingen kann die Ober-Vorsteherinn deren Zahl auf zwölf erweitern. Selbe