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fassender Liefertermin (Woche, Hallte eines Monats, Monat u. s. w.) vercinbait worden, so steht, insoferne nichts Anderes bedungen wurde, dem Verkäufer von dem Eintritte jenes Termines an das Recht zu, dem Gegentbeile zu kündigen, d. h. die Erfüllung des Vertrages zu verlangen.

Spätestens am vierten Tage nach geschehener Kündi­gung hat dann die Uebernahme, re.-pective Uebergabe, der zu liefernden Waare zu beginnen und von da an unausge­setzt Sonn- und gebotene Feiertage und bei Getreide auch Regentage ausgenommen in Quantitäten von min­destens 1000 Zollzentnern täglich zu erfolgen.

An Sonn- und gebotenen Feiertagen darf nicht ge­kündigt werden, dagegen unterbrechen solche Festtage den bezeichneten viertägigen Zeitraum nicht.

§ 6 .

Die Kündigung kann mündlich oder schriftlich erfolgen Zur Erleichterung des Beweises soll dieselbe jedoch in der Regel mittelst lecommandirten Schreibens geschehen.

Die Kündigung muss mindestens die genaue Bezeich­nung der gemäss den betreffenden Schlüsse zu liefernden, respective zu beziehenden dVaare nach Menge und Gattung, den Preis sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses, und falls ein Veimittler dabei intervenirte, auch den Namen desselben enthalten.

§ 8 .

Hat eine Kündigung nicht stattgefunden, so muss der Verkäufer am letzten Werktage des Termines das gesammte Quantum der zu liefernden Waaie dem Käufer am Er­füllungsorte zur Uebernahme bereit stellen und hat, im Falle die Uebernahme des ganzen Quantums durch den Käufer an diesem Tage nicht möglich wäre, die Fortsetzung der Uebernahme nach ordnungsmässigem Geschäftsgänge (§. 5) vom nächsten Werktage an zu erfolgen.