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§ 9 .

Schlüsse proFrühjahr odernach Schifffahrtser­öffnung sind innerhalb sechs Wochen von dem durch den Börsenvorstand alljährlich mittelst Anschlag auf der Börse kundgemachten Zeitpunkte der Schifffahrtseröffnung zu er­füllen.

Lieferungen proHerbst haben im Laufe der Monate September, October und November desselben Jahres zu erfolgen.

§. io.

Bei Terminschlüssen bezeichnen die AusdrückeAn­fang des Monats die Zeit vom 1. bis einschliesslich 9., Erste Hälfte des Monats die Zeit vom 1. bis inclusive 15, Zweite Hälfte des Monats die Zeit vom 16. bis ein­schliesslich Letzten des im Vertrage genannten Monats.

Schlüsse auf Medio (Mitte des Monats) sind am 15., Schlüsse auf Ultimo (Ende des Monats) am Letzen des be­zeichnten Monats, und wenn diese Tage Sonn- oder gebotene Feiertage, resp. Regentage sind, am nächstfol gcnden Arbeite tage (§. 4) zu erfüllen.

§ 11 .

Ablieferungin Grössere Waarenquanti täten müssen, wenn die Schluss- verschiedene waare j n Localmagazinen des Käufers oder Verkäufers liefer- Magazme. ^ p e( j un g en j s t ; auch in verschiedenen Localitäten, doch Getreide nur in Parthien von mindestens 1000 nied.-österr. Metzen, übergeben, beziehungsweise übernommen werden.

. 12 .

Bestimmun­gen über Lieferungs- Quantitäten.

W'enn in einem Schlüsse die Menge der zu liefernde® Waare mit dem Beisatzecirca (ungefähr, beiläufig u. dgl.' bezeichnet ist, so steht es dem Verkäufer frei, bis 5 Procent der genannten Menge mehr oder weniger zu liefern, wobei dieses Mehr oder Weniger nach dem Tagespreise zur Zeit der Lieferung zu berechnen ist.