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13.
Unter „Waggonladung“ ohne nähere Bezeichnung sind 200 Zoll-Zentner, unter „kleine Waggonladung“ 100 Zoll- Zentner zu verstehen.
§• 14.
Die Bezeichnung „frei“ Bahn, Schiff, Wagen, Magazin, Kosten der u. s. w. ist dahin zu verstehen, dass der Verkäufer die Waare Uebergabe und zu den benannten Uebergabsorten franco zu stellen habe. Uebernahme.
Die Bezeichnung „ab“ Bahn, Schiff, Magazin u. s. w. legt dem Käufer die Verpflichtung auf, die Waare au den bezeichneten Uebernahmsplätzen auf eigene Kosten zu übernehmen. Der Verkäufer ist, wenn nicht ausdrücklich „frei“
Bahn u. s. w. bedungen wurde, — mit Ausnahme von Schlüssen in Getreide (§. 31) — nur gehalten, die Waare auf seine Kosten dem Käufer vorgewogen, resp. vorgemessen parterre zu stellen.
§• 15 .
Falls Abmass oder Abwage nicht ausdrücklich im Abmass und Empfangsmagazin des Käufers bedungen sind, ist die Quan- Ab wage,
tität der gelieferten Waare durch Abmass oder Abwage bei der Uebergabe im Magazin des Verkäufers, und wenn die Waare dem Käufer zugesendet wurde, im Abgabsmagazin der Empfangsstation zu constatiren, und ist letzterenlalls die Ausstellung genauer Wagescheine zu veranlassen, welche alle nothwendige Daten überhaupt und insbesondere die Nummern der bezüglichen Frachtbriefe enthalten.
Die Kosten der Abwage oder des Abmasses treffen den Verkäufer.
§. 16 .
Bei Geschäften, zu deren Begleichung dem Käufer ein Vergütung Eespiro eingeräumt wird, ist derselbe berechtigt, von dem übernomme- Verkäufer für jene Zahlungen, welche er unter dem Titel ner P esen - der Fracht oder sonstiger, den Absender der Waaren treffender Spesen für Rechnung des Letzteren baar geleistet hat, eine 6°/ 0 Zinsvergütung zu beanspruchen.