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Beanstandi- gung der W aaiv.

§. 17.

Bezüglich der rechtzeitigen Erhebung von Qualitäts- finständen gelten - mit Ausnahme von Mehl-Lieferungen (§. 50) folgende Bestimmungen:

Wenn Käufer und Verkäufer hei Ablieferung der Waare zugegen oder durch Dritte hierbei vertreten sind, müssen Einwendungen gegen die Qualität der Waare sogleich hei deren Uebernalime erhoben werden.

Wird die Waare dagegen dem Käufer zugesendet, so hat er dieselbe längstens am Tage nach erhaltenem Aviso zu besichtigen, und all fällige Qualitäts- Anstände bis spätestens am nächstfolgenden Tage, und zwar schriftlich, und wo eine unmittelbare telegraphische Verbindung besteht, auch per Telegraph zu erheben.

Ausnahmsweise ist jedoch, was den Verkehr in Ge­treide (an Müller) und Mehl (an Bäcker) mit in Nieder- österreich ansässigen Contrahenten betrifft, der Empfänger, falls er nicht an der Abgabs-Station domizilirt, berechtigt, eme Partie Waare bis höchstens zur Hälfte des avisirten Quantums innerhalb 3 Tagen vom erhaltenen Aviso abzu­führen, und, wenn er etwaige Reclamationen nicht sofort dem Absender notificirt, dieselben längstens am nächsten Samstag-Börsentag an der Börse in Wien direct beim Ver­käufer und in dessen Abwesenheit beim Börsen Vorstände zu erheben.

Spätere Keclamationen sind in allen Fällen ohne Rechts­wirk uns:.

§. 18 .

Wird die gelieferte Waare rechtzeitig beanständet, so kann der Verkäufer binnen 3 Tagen von der erhaltenen und als statthaft erkannten Bemänglung, falls dadurch der im Vertrage festgesetzte Liefertermin nicht überschritten wird, die Waare durch andere vertragsmässige ersetzen.

Wird diese Ersatzlieferung gleichfalls als nicht ver- tragsmässig befunden, so treten alsdann die Rechtsfolgen vertiagswidriger Lieferung in volle Kraft.