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§. 19 .

Wird die Waare dem Käufer zugesendet, so dass der Abgabsort als der Erfüllungsort gilt, so ist der Verkauft r bis zum Eintrefleu der Waare an dem Liefet uugsorte und dem ordnungsmässig erfolgenden Empfange durch den Ueber- nehmer für Menge und Qualität, so wie für den Eftectiv- gebalt der Waare verantwortlich, gleichviel, ob die Trans­portspesen von dem Käufer oder dem "Verkäufer bestlitten werden. Bis zu dem angegebenen Zeitpunkte hat der Ver­käufer, wenn nicht ausdrücklich etwas Anderes bedungen wurde, Gefahr und Schaden zu tragen.

Ist der Käufer mit der Uebernahme der ihm zugesen­deten Waare im Verzüge, so übergeht auf ihn die Gefahr und treffen ihn Lagerzinse, Assecurauz, so wie überhaupt alle durch die Verzögerung der Uebernahme entstandenen Spesen.

§. 20 .

Die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust der Waare auf dem Transporte zum Erfüllungsorte, z. B. bei Schiffshavarie, bebt den Vertrag selbst dann nicht auf. wenn das Transportmittel (z. B. das betreffende Fahrzeug) in dem Vertrage bezeichnet ist ; ausgenommen, wenn das Gegentheil besonders bedungen oder wenn beim Vertrags- Abschlüsse ausdrücklich die auf dem bezeichneten Trans­portmittel zu liefernde und nach Absicht der Parliieieu individualisirte Waare mit Ausschluss jeder anderen als Ver­tragsgegenstand ins Auge gefasst wurde.

Bei theilweiser Beschädigung auf dem Transporte ist selbstverständlich die unbeschädigte Waarenmenge am Orte der Lieferung, wenn diese zur bestimmten Zeit erfolgt, zu übernehmen, resp. zu übergeben.

§. 21 .

Im Falle einer der Contraheuten unfähig geworden sein sollte, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, sei es,'dass ei­serne Zahlungen eingestellt oder dass er eine allgemeine Zahlungsfrist Dachgesucht hat, so ist der Liefertermin als abgelaufen, der Erfüllungstag als sofort ein getreten anzn-

Maftung für Schaden.

Rechtsfolgen der Nichter­füllung von Vertragsver- bindlich- k eiten.