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sehen- and ist der Gegentheil berechtigt, sich an dea Börsen-Vorstand behufs Feststellung der Differenzen zu wenden.

Der Börsen-Vorstand wird die Differenz nach den Durchschnittspreisen des Tages, an welchem seine Inter­vention angesucht wurde, mit Bäcksicht auf die bedungene Liferzeit und die sonstigen Vertragsbestimmungen unverweilt feststelleu, und sind beide Theile gehalten, sich dieser Be­stimmung unweigerlich zu unterwerfen.

Wer die Intervention des Börsen-Uorstandes anruft, hat die diesfälligen Kosten vorzuschiessen, und hat der sach- fällige Theil dieselben zu tragen.

§. 22 .

Die Nichterfüllung der Lieferungs- oder Uebernahms- Veroindlichkeit aus einem andern als dem in §. 21 ange­führten Grunde muss , wenn das Geschäft mittelst Schluss­brief und Terminbestimmung (§. 5) geschlossen worden ist, bei sonstigem Verlust des Regresses und des Klagerechtes bei dem Börsen-Schiedsgerichte durch gehörig aufgenommenen Protest festgestellt werden.

Der Protest muss längstens am nächsten Werktage nach dem Erfüllungstage erhoben werden.

Zur Aufnahme desselben sind in Wien die k. k. Notare oder die von dem Börsenvorstande hiezu bestimmten und behördlich beeideten Organe berechtigt. Auswärts können Proteste durch Notare oder durch die competenten Behörden levirt werden.

Die Kosten der Protestaufuahme sind dem Vertrags­treuen Theile in allen Fällen von dem Gegentheile zu er­setzen.

23.

Der gehörig aufgenommene Protest berechtigt den Ver­käufer nach seiner Wahl entweder:

aj au dem Erfüllung6tage oder bei Terminschlüssen am letzten. Terminstage , bis längstens am nächsten Werk­tage nach erhobenem Proteste durch einen Sensalen für Rechnung des Käufers effective Waare in gleicher Menge und Qualität, wie diese im Vertrage bestimmt sind, zum