25
laufenden Preise verkaufen zu lassen und den Erlag der Differenz zwischen dem im Vertrage festgesetzten Preise einerseits und dem erzielten geringeren Verkaufspreise anderseits zu fordern, oder
b) ohne wirkliche Vornahme eines derartigen Verkaufes von dem Käufer lediglich die sofortige Bezahlung dieser Differenz auf Grund des von dem Börsen-Vorstande zu ermittelnden Durchschnittspreises des (letzten) Lieferungstages für die gleiche Waare zu verlangen.
§• 24.
Der Käufer ist im Falle und unter den Bedingungen des §. 22 berechtigt, von dem Verkäufer die sofortige Bezahlung jener Differenz zu verlangen, welche sich zwischen dem vereinbarten Preise einerseits und dem durch den Börsen-Vorstand zu ermittelnden höheren Preise des Lieferungstages für die gleiche Waare anderseits ergibt, unbeschadet des Bechtes, eirien ei weislich höhem Schaden im Ersatzansprüche geltend zu machen.
§. 25.
Ist dem Käufer zur Zahlung der gelieferten Waare eine bestimmte Frist eingeräumt worden, ohne dass die Begleichung durch Wechsel erfolgte, und wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so ist der Gläubiger berechtigt, über seine Forderung nach Massgabe des §.10 der Börsestatuten das executionsfähige Urtheil des Börsen-Schiedsgerichtes zu erwirken und von dem Verfallstage an 6 °/ 0 Verzugszinzen zu beanspruchen.
In allen Fällen ist der Gläubiger berechtigt, dem Bör- sen-Vorstand den säumigen Schuldner behufs dessen Ausschliessung vom Börsenbesuche nach §. 4 lit. B. der Börsenstatuten anzuzeigen.
Getreide.
§ 26.
Getreide wird nach dem Gewichte oder nach dem nied.- Allgemeines. Österr, Metzen gehandelt.
( 2 )