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laufenden Preise verkaufen zu lassen und den Erlag der Differenz zwischen dem im Vertrage festgesetzten Preise einerseits und dem erzielten geringeren Verkaufspreise ander­seits zu fordern, oder

b) ohne wirkliche Vornahme eines derartigen Verkau­fes von dem Käufer lediglich die sofortige Bezahlung dieser Differenz auf Grund des von dem Börsen-Vorstande zu er­mittelnden Durchschnittspreises des (letzten) Lieferungstages für die gleiche Waare zu verlangen.

§ 24.

Der Käufer ist im Falle und unter den Bedingungen des §. 22 berechtigt, von dem Verkäufer die sofortige Be­zahlung jener Differenz zu verlangen, welche sich zwischen dem vereinbarten Preise einerseits und dem durch den Bör­sen-Vorstand zu ermittelnden höheren Preise des Lieferungs­tages für die gleiche Waare anderseits ergibt, unbeschadet des Bechtes, eirien ei weislich höhem Schaden im Ersatz­ansprüche geltend zu machen.

§. 25.

Ist dem Käufer zur Zahlung der gelieferten Waare eine bestimmte Frist eingeräumt worden, ohne dass die Beglei­chung durch Wechsel erfolgte, und wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so ist der Gläubiger berechtigt, über seine Forderung nach Massgabe des §.10 der Börsestatuten das executionsfähige Urtheil des Börsen-Schiedsgerichtes zu erwirken und von dem Verfallstage an 6 °/ 0 Verzugszinzen zu beanspruchen.

In allen Fällen ist der Gläubiger berechtigt, dem Bör- sen-Vorstand den säumigen Schuldner behufs dessen Aus­schliessung vom Börsenbesuche nach §. 4 lit. B. der Börsen­statuten anzuzeigen.

Getreide.

§ 26.

Getreide wird nach dem Gewichte oder nach dem nied.- Allgemeines. Österr, Metzen gehandelt.

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