ln beiden Fällen ist das Qualitäts- (Effectiv-) Gewicht des nied.-österr. Metzens in Wiener Gewicht zu bestimmen.

Emballage,

§. 27.

Die Ermittlung des Qualitäts- (Effectiv-) Gewichtes geschieht in Wien durch beeidete Messer, jedoch nur in so lange, bis der aufzustellende mechanische Normal-Mess­apparat in Betrieb gesetzt ist, von welcher Zeit an diese Ermittlung einzig und allein durch diesen Apparat erfolgt.

Die Gebühren für diese Gewichtsermittlung hat, wenn sich das Gewicht der Waare als vertragsmässig heraustellt, der Käufer , im entgegengesetzten Falle der Verkäufer zu bestreiten.

§ 28.

Wenn nicht ausdrücklich das Gegentheil festgesetzt wurde, wird der Preis für alle in Wien gehandelten Ge­treidegattungen transito (exl. Verzehrungssteuer) verstanden.

§ 29.

Vom ersten Börsentage des Monats September jeden Jahres angefangen, bei Gerste vom 15. August, werden Schlüsse, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich bezeichnet worden, in heuriger, neuer Waare verstanden, d. h. in solcher Waare. welche in demselben Jahre geerntet wurde.

Wird von diesem Zeitpunkte an in alter Waare ge­handelt, so ist Waare von der Ernte des Vorjahres ver­standen. Zur Uebernahme älterer als einjähriger Waare ist der Käufer nicht verpflichtet.

§. 30 .

Wenn bei einem Geschäfte, bei welchem die Waare dem Käufer an einen anderen Oit .zuzusenden ist, nicht ausdrücklich bedungen wurde, zu wessen Lasten die Em­ballage (Säcke u. s. w.) beizustellen sei, so trifft die Bei­stellung den Verkäufer; doch ist der Empfänger bis zur Zurückgabe dafür verantwortlich und bei Einbusse ersatz­pflichtig.

Säcke müssen spätestens 8 Tage nach Einlangen der Waare an der Empfang-Station an den Versender zurück-