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gestellt oder wenigstens expedirt und die Aufgabe nachgewiesen sein, widrigenfalls der Käufer für jeden Tag längerer Benützung die übliche Leihgebühr zu entrichten hat.
§• 31.
Wenn nicht ausdrücklich „frei“ Bahn u. dgl. be- Kosten der düngen wurde, werden die Uebernahmskosten (die Spesen Uebernahme. für Abmessen, Abwägen uni Aufladen) mit einem Drit- theile von dem Verkäufer, mit zwei Drittheilen von dem Käufer getragen.
§. 32.
Als lieferbare Waare gilt in Ermanglung bezüglicher Lieferungs-
Vertrags bestimmungen inländisches Product, d. h. Getreide, mässigkeit ° ° t flPV W TäTA
welches in der österreichisch-ungarischen Monarchie geerntet wurde, von guter, gesunder und trockener Qualität.
§. 33.
Eicht lieferungsmässig ist Getreide, welches einen dumpfen Geruch hat, warm, wipplig oder wesentlich angefressen (insbesondere Weizen, welcher entschieden spitzbrandig) und nicht den Erfordernissen des Bändels entsprechend ge- reutert ist ; nicht lieferungsmässig ist ferner Mittel- und Usanceweizen, welcher mehr als 5°/ 0 , und Weizen besserer Qualität, welcher mehr als 3°; 0 an Korn, Wicken, Roden und anderen derartigen Sämereien enthält, was durch Auszählen der Körner eines Viertelpfundes der Waare ermittelt wird.
§. 34.
Wenn bei einem Geschäftsabschlüsse das Elfectiv-Ge- Usanee-Waare wicht der zu liefernden Waare nicht ausdrücklich bedungen wurde, so ist Waare von mindestens demjenigen Effectiv- Gewicht zu liefern, welches der Börsen-Vorstand jenes Jahr am Anfänge des Monats September für „Usance“-Waare in den Artikeln Weizen, Korn (Roggen), Gerste, Hafer und Mais festsetzen und an der Börse kundmaehen wird, und gilt diese Bestimmung bis zu der Anfangs September - des nächsten Jahres erfolgenden neuen Kundmachung.