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gestellt oder wenigstens expedirt und die Aufgabe nach­gewiesen sein, widrigenfalls der Käufer für jeden Tag längerer Benützung die übliche Leihgebühr zu entrichten hat.

§ 31.

Wenn nicht ausdrücklichfrei Bahn u. dgl. be- Kosten der düngen wurde, werden die Uebernahmskosten (die Spesen Uebernahme. für Abmessen, Abwägen uni Aufladen) mit einem Drit- theile von dem Verkäufer, mit zwei Drittheilen von dem Käufer getragen.

§. 32.

Als lieferbare Waare gilt in Ermanglung bezüglicher Lieferungs-

Vertrags bestimmungen inländisches Product, d. h. Getreide, mässigkeit ° ° t flPV W TäTA

welches in der österreichisch-ungarischen Monarchie ge­erntet wurde, von guter, gesunder und trockener Qualität.

§. 33.

Eicht lieferungsmässig ist Getreide, welches einen dumpfen Geruch hat, warm, wipplig oder wesentlich ange­fressen (insbesondere Weizen, welcher entschieden spitzbrandig) und nicht den Erfordernissen des Bändels entsprechend ge- reutert ist ; nicht lieferungsmässig ist ferner Mittel- und Usanceweizen, welcher mehr als 5°/ 0 , und Weizen besserer Qualität, welcher mehr als 3°; 0 an Korn, Wicken, Roden und anderen derartigen Sämereien enthält, was durch Aus­zählen der Körner eines Viertelpfundes der Waare ermittelt wird.

§. 34.

Wenn bei einem Geschäftsabschlüsse das Elfectiv-Ge- Usanee-Waare wicht der zu liefernden Waare nicht ausdrücklich bedungen wurde, so ist Waare von mindestens demjenigen Effectiv- Gewicht zu liefern, welches der Börsen-Vorstand jenes Jahr am Anfänge des Monats September fürUsance-Waare in den Artikeln Weizen, Korn (Roggen), Gerste, Hafer und Mais festsetzen und an der Börse kundmaehen wird, und gilt diese Bestimmung bis zu der Anfangs September - des nächsten Jahres erfolgenden neuen Kundmachung.