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Folgen bean ständet er Qualität

§. 35.

Entspricht das Qualitäts- (Effectiv-) Gewicht der ge­lieferten Waare nicht der vertragsmässigen Uebereinkunft, so haben mit Ausnahme der Schlüsse in Hafer (§. 42 n. 43) folgende Bestimmungen zu gelten:

a) Wenn bei der Lieferung am Effectivgewichte nicht mehr als T / 4 Wiener Pfund per nied.-österr. Metzen fehlt, ist dieses Mindergewicht in natura zu ersetzen.

b) Dagegen ist der Käufer berechtigt:

1. bei einem Minder-Effectivgewichte von mehr als T / 4 bis t / 2 Pfund per nied.-österr. Metzen 1° ;0 ;

2. bei einem Minder-Effectivgewichte von mehr als t / 2 bis 3 / 4 Pfund per nied.-österr. Metzen 2°/ 0 ;

3. bei einem Minder-Effectivgewicte von mehr als 3 / 4 bis einschliesslich einem ganzen Pfunde 2 T / 2 0 / o

des bedungenen Kaufpreises dem Lieferer vom Factura- betrage abzuziehen, wobei ausserdem in allen angeführten Fällen das Fehlende Gewichtsquantum je nach der Wahl des Käufers durch Zugabe in natura oder in barem Gelde nach dem Faeturapreise zu ersetzen ist.

c) Uebersteigt das Minder-Effectivgewicht ein ganzes Pfund, so ist der Käufer berechtigt, die Waare znrück- zuweisen.

d) Dasselbe tritt ein, wenn gelieferte Usance waare das jeweilig normirle Gewicht nicht vollkommen erreicht.

§. 36.

Getreide (mit Ausnahme von Hafer §. 43), dessen Qualitätsgewicht grösser ist als das Bedungene, kann, wenn sonst den Bedingnissen des Schlusses entsprochen ist und die zu liefernde Metzenzahl dadurch nicht vermindert wird, nicht refusirt werden; doch hat auch der Käufer aus diesem Titel keinen wie immer gearteten Ersatz zu leisten.

§. 37.

Ist die Waare bei einem Kaufe nach Muster (Proben) von dem Muster abweichend, so ist der Käufer berechtigt, die Waare zurückzuweisen.