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§ 38 .

Wenn in dem Vertrage eie Productionsgegend der za liefernden Waare bezeichnet wurde, so ist der Käufer nicht gehalten, Waare einer anderen Provenienz oder mit einem Producte anderer Herkunft gemischte Waare anzunehmen.

§. 39 .

Bei Geschäften in Brauergerste K (Brauerwaare") hat sich der Verkäufer der strengsten Auslegung vorstehender Bestimmungen über die Vertragsmässigkeit der Waare zu fügen und ist insbesondere strenge verpflichtet, nur Waare aus der bedungenen Productionsgegend zu liefern. Nicht lieferungsmässig ist eine Waare, die nur im geringsten mit Gerste aus einer anderen als der bedungenen Productions­gegend, oder mit Waare eines älteren Jahrganges oder mit gehackten, gebrochenen, ausgewaschenen oder beschädigten Körnern vermengt ist.

§. 40 .

Hafer wird, wie Getreide überhaupt, nach nied.-österr. Metzen oder Wiener Centner, wenn nicht ausdrücklich anders bedungen, transito (exclusive Verzehrungssteuer) gehandelt.

Ist der Verkauf nach Gewicht geschehen, so ist das­selbe an der Abgabe-Station durch Abwage des ganzen Quantums oder aller Theilpartien (Frachtbriefe) zu con- statiren

Die Wagscheine müssen alle bezüglichen Daten über­haupt und insbesondere die Nummern der Frachtbriete ent­halten. Die Kosten der Ab wage treffen den Verkäufer.

§. 41 .

Ist der Verkauf nach niederösterreichischen Metzen geschehen, und können sich beide Theile nicht nach Stich­proben einigen, so ergibt das Gesammtgewicht, getheilt durch das ermittelte Qualitätsgewicht, die Metzenanzahl- Die Kosten der Abtvage tragen in diesem Falle beide Theile zur Hälfte.

§ 42 .

Wird Hafer unter Garantie eines Qualitätsgewichtes nach Metzen gehandelt, so berechtigt ein halbes Pfund Miuder-Effectivgewicht den Käufer nicht zur Zurückweisung

Braungerste-...

Hafer.