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Mais.

der Waare, sondern nur zur Forderung der Vergütung des- abgängigen halben Pfundes.

überschreitet das Mindergewicht ein halbes Pfund und erreicht drei -viertel Pfund, so sind hiefür l 1 / 2 °/o>

für ein- Mindergewicht von über drei viertel bis ein Pfund 2°/ 0

des vereinarten Preises (in beiden Fällen ohne Ersatz in natura) dem Käufer zu vergüten, respective von diesem vom Facturenbetrag in Abzug zu bringen.

üebersteigt das Mindergewicht ein ganzes Pfund, so der Käufer berechtigt, die Waare zurückzuweisen.

§. 43.

Bei Hafergeschäften nach Gewicht mit Preisbestimmung per Zentner, unter Angabe eines Effectivgewichtes für den Metzen, wobei diese Gewichtsgarantie nicht mitmindestens bezeichnet ist, berechtigt ein halbes Pfund Mehr- oder Mindergewicht nicht zur Beanständigung der Waare.

Ein Minder- oder Mehrgewicht von über ein halb bis drei viertel Pfund wird mit 1 1 / 2 °/ot

eine Differenz von über drei viertel bis ein Pfund mit 2% Vergütung für den Käufer berechnet und vom Facturabetrag in Abzug gebraeht.

üebersteigt die Gewichtsdifferenz ein ganzes Pfund, so kann der Käufer die Waare zurückweisen.

Ebenso ist der Käufer, wenn gelieferte TJsanee-Waare dem jeweilig normirten Gewichte nicht entspricht, zu deren Zurückweisung berechtigt.

§. 44.

Für Mais (Kukurutz) gelten im Wesentlichen die für Getreide normirten Bestimmungen, nur ist bei Lieferungen von neuer Waare in den Herbstmonaten untertrecken jener Grad von Trockenheit verstanden, welcher durch die allgemeinen Witterungs Verhältnisse ermöglicht wird. Selbst hierbei soll aber die Waare geruchfrei, weder schimmlig noch angestochen sein.

Die Ablieferung von Cinquantin (kleinkörnigem Mais) unter dem allgemeinen Namen Mais (Kukurutz) ist nicht statthaft.