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Reps
§• 45.
Bei Geschäften in Reps ist von den Contrahenten ausdrücklich zu bestimmen, ob Winter- oder Sommerreps, Banater (kleinkörniger) oder Kolilreps (grobkörnige Waare) geschlossen wird.
Lieferungsmässig sind nur gesunde, trockene und ge- reuterte Waare, welche weder wilden Reps noch eine Beimischung von anderen fremden Samen enthält.
Im Falle beim Geschäftsabschlüsse eine Gewichtsbestimmung nicht vereinbart wurde, versteht sich der Preis für den niederösterreichischen Metzen mit 75 Wiener Pfund zugewogen.
Mehl und andere Mahlproducte.
§. 46.
Bei Schlüssen in Mehl- und Mahlproducten gilt der Preis, sofern nicht etwas Anderes bedungen wird, für den Wiener Zentner netto für Wien und Umgebung ins Haus oder eventuell anf eine Wiener Abgabsstation einer Transportanstalt gestellt.
Der Preis für Wien wird bei Verkäufen nach innerhalb der Verzehrungssteuerlinie mit Inbegriff der Verzehrungssteuer sammt allen Zuschlägen, bei Schlüssen nach ausserhalb der Linienwälle exclusive Verzehrungssteuer verstanden.
Die Zahlung gilt bei dem Verkehre mit den in Niederösterreich ansässigen Bäckern, sofern nichts Anderes bedungen wird, auf vier Wochen, nach welcher Zeit die Zahlung umgesäumt ohne jeden Abzug zu erfolgen hat.
§■ 47.
Säcke (Emballage) werden von dem Verkäufer beigestellt.
Das Gewicht derselben (Tara) ist im Lieferscheine unter Haftung für die Richtigkeit der Angabe aufzuführen und ihr Werth in der Factura in Rechnung zu bringen. Doch werden Säcke bei Geschäften im Bezirke der Wiener Bäckergenossenschaft binnen zwei Monaten vom Uebergeber der Waare in unbeschädigtem Zustande in natura zurück-
Allgemeines.
Emballage.