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Reps

§ 45.

Bei Geschäften in Reps ist von den Contrahenten aus­drücklich zu bestimmen, ob Winter- oder Sommerreps, Banater (kleinkörniger) oder Kolilreps (grobkörnige Waare) geschlossen wird.

Lieferungsmässig sind nur gesunde, trockene und ge- reuterte Waare, welche weder wilden Reps noch eine Bei­mischung von anderen fremden Samen enthält.

Im Falle beim Geschäftsabschlüsse eine Gewichtsbe­stimmung nicht vereinbart wurde, versteht sich der Preis für den niederösterreichischen Metzen mit 75 Wiener Pfund zugewogen.

Mehl und andere Mahlproducte.

§. 46.

Bei Schlüssen in Mehl- und Mahlproducten gilt der Preis, sofern nicht etwas Anderes bedungen wird, für den Wiener Zentner netto für Wien und Umgebung ins Haus oder eventuell anf eine Wiener Abgabsstation einer Trans­portanstalt gestellt.

Der Preis für Wien wird bei Verkäufen nach inner­halb der Verzehrungssteuerlinie mit Inbegriff der Verzehrungs­steuer sammt allen Zuschlägen, bei Schlüssen nach ausser­halb der Linienwälle exclusive Verzehrungssteuer verstanden.

Die Zahlung gilt bei dem Verkehre mit den in Nieder­österreich ansässigen Bäckern, sofern nichts Anderes be­dungen wird, auf vier Wochen, nach welcher Zeit die Zahlung umgesäumt ohne jeden Abzug zu erfolgen hat.

§ 47.

Säcke (Emballage) werden von dem Verkäufer beigestellt.

Das Gewicht derselben (Tara) ist im Lieferscheine unter Haftung für die Richtigkeit der Angabe aufzuführen und ihr Werth in der Factura in Rechnung zu bringen. Doch werden Säcke bei Geschäften im Bezirke der Wiener Bäckergenossenschaft binnen zwei Monaten vom Uebergeber der Waare in unbeschädigtem Zustande in natura zurück-

Allgemeines.

Emballage.