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gegen eine so geringe Gegenleistung einerseits die vorbezeichnete Classe von Bürgern zu unterstützen, anderseits aber auch dadurch ihrem eigentlichen Zwecke, blos arme Bürger zu unterstützen, nicht entgegenzuhandeln. Für das Pensionat sind von der Bürgerspitals-Wirthschasts-Commission vorläufig folgende Statuten festgesetzt worden:

1. Zweck und Bestimmung des Pensionates.

Das Pensionat ist für ältere, erwerbsunfähige Bürger von Wien, deren Frauen und Witwen bestimmt, welche es aus Rücksichten einer nothwendigen Sparsamkeit vorziehen, statt in einem Privathause, in der Bürger-Bersorgungsanstalt zu leben, und welche die mannigfaltigen Vor­theile, die ihnen diese Anstalt bietet, mit einem billigen Betrage dem Bürgerspital-Fonde entschädigen können. Die aufzunehmenden Personen dürfen jedoch an keinem solchen Gebrechen des Geistes oder Körpers lei­den, wodurch die Ruhe und Ordnung der Anstalt gefährdet werden könnte.

2. Leistung des Pensionates.

Der Aufgenommene erhält entweder allein oder mit einer zweiten Person zusammen ein Zimmer und im Allgemeinen das Recht zur Be­nützung aller Einrichtungen der Bürger-Versorgungsanstalt. Insbesondere kann derselbe aus der Haus-Traiterie die Speisen und Getränke um die billigen Tarispreise beziehen, die Wäsche-Reinigungsanstalt und das Bad­haus, den allgemeinen Garten und die übrigen allgemeinen Räumlich­keiten des Hauses nach Maßgabe der Bestimmungen benützen, wie sie für das Versorgungshaus bestehen oder erst bestimmt werden. Im Falle der Erkrankung erhält der Pensionär ärztliche Hilfe und Medikamente von der Anstalt, welche auch für die nothwendige Bedienung des­selben, für Beheizung und Beleuchtung der Wohnung Sorge tragen wird.

3. Gegenleistung des Pensionärs.

! Ordnung, Ruhe und Reinlichkeit in der Anstalt sind nothwendig

bedingt durch die Beobachtung der allgemeinen Hausvorschriften. Der

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