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Pensionär will durch seine Aufnahme das Erstere erreichen und wird daher auch in letzterer Beziehung diesem Zwecke nicht entgegenhandeln. Außer der Beobachtung der Hausvorschristen übernimmt dann jeder Pensionär die Verpflichtung, die bestimmte Entschädigung an den Bür- gerspital-Fond und aus die festgesetzte Weise pünktlich zu leisten. Diese Entschädigung besieht:

u) wenn der Pensionär ein Zimmer allein bewohnen will, in der

Zahlung eines jährlichen Betrages von 120 Gulden öst. Währ.; l>) wenn derselbe mit einem zweiten Pensionär wohnt, in der Zahlung

eines jährlichen Betrages von 96 Gulden öst. Währ.

Den Betrag dieser Entschädigung hat jeder Pensionär in vierteljäh­rigen Raten und im Vorhinein im Bürgerspitalamte zu bezahlen.

4. Austritt und Entlassung aus dem Pensionate.

Jeder Pensionär kann nach Belieben austreten, derselbe muß jedoch hievon 3 Monate vorher dem Bürgerspitalamtc die Anzeige erstatten. Ebenso wird auch die Bürgerspitals-Wirthschafts-Commission einem Pen­sionär die Entlassung aus der Anstalt 3 Monate früher bekanntgeben, wenn nicht besondere Gründe die sogleiche Entfernung nothwendig machen.

5. Einkauf in das Pensionat aus Lebensdauer.

Würde es ein Bürger, eine Bürgerssrau oder Witwe vorziehen, durch einmaligen Erlag eines Capitales oder auf andere Weise lebens­länglich die Aufnahme in die Anstalt zu erlangen, so wird die Bürger- spitals - Wirthschafts - Commission von Fall zu Fall ein abgesondertes Uebereinkommen abschließen und die Wünsche des Bittstellers, soweit solches mit dem Hauptzwecke der Anstalt vereinbart werden kann, mög­lichst berücksichtigen.

6. Gesuche nm die Aufnahme in das Pensionat.

Die Gesuche um die Ausnahme in das Pensionat sind an die Bür- gerspitals-Wirthschasts-Eommission zu richten und müssen enthalten:

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