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II. Bei Dienstnmähigkeit des Mitgliedes, welche durch Krankheit von längerer ununterbrochener Dauer als vierzehn Tage hervorgerufen wird, steht der Bühnenleitung vom Beginn der dritten Woche ab'das Recht zu, für die weitere Dauer der Krankheit die Gage am die Hälfte herabzusetzen. Nach Ablauf der dritten Woche der Krankheit hat die Bühnenleitung das Recht, den Bertrag zu kündigen und acht Tage darauf zu lösen.

Kürzung der Gage bis auf die Halste und Wegfall des Anspruches am Spielgeld tritt jedoch in diesen Erkranknngssüllen für die Dauer der Dienst- unfähigkeit ein, wenn das Mitglied sich die Krankheit nachweislich durch eigene Verschuldung zugezogen hat

III. Für wiederkehrende Krankheitsfälle treten folgende Bestimmungen ein:

a) Ist das Mitglied im Laufe eines Bertragsjahres länger als vierzehn Tage inl Ganzen durch Krankheit am Dienste verhindert, so ist die,Bühnenleitung nur verpflichtet, dem Mitgliede für jeden weiteren Tag von Dienstnnfähigkeit die Hälfte der festgesetzten Gage unter Fortfall des entsprechenden Spielgeldes zu zahlen.

b) Dauern die wiederkehrenden Krankheitsfälle im Laufe eines Vertrags­

jahres zusammen länger als 28 Tage, so ist die Bühnenleitung berechtigt, vom 29. Krankheitstage ab bis zum Wiederantritt des Dienstes dem Mitgliede weder Gage noch Spielgeld zu zahlen. ^

e) Dauern die wiederkehrenden Krankheitsfälle zusammen länger als 42 Tage, so hat die Bühnenleitung das Recht, den Vertrag ohne Weiteres zu lösen.

Jede Absage muß, um nicht als Vertragsverletzung zu gelten, gehörig be­gründet, eine auf Unwohlsein beruhende Absage durch einen von der Direction bestimmten Theaterarzt bestätigt sein.

Bei Dienstunfähigkeit, die bei verheirateten Damen während ihre Ehe oder in der gesetzlichen Zeit darüber hinaus in Folge von Schwangerschaft eintritt, füllt für sie der Anspruch auf Gage und garantirtes Spielgeld von dem Tage ab fort, an welchem die Bühnenleitung ein weiteres Auftreten für unzulässig erklärt- Bei verheirateten Chorsängerinnen und verheirateten Figurantinnen kann in diesen: Falle Minderung der Gage auf die Hälfte und Verlust des Anspruches am Spielgeld eintreten, wenn die Störung durch Schwangerschaft und Wochenbett und deren Folgen nicht über B /2 Monate dauert. Für die weitere Zeit fällt jeder Anspruch auf Gage und Spielgeld fort.

8 5. Ein Mitglied, welches eine Militär-Einbermungs-Ordre erhält, ist verpflichtet, dieselbe spätestens innerhalb 24 Stunden nach Empfang seiner Bühnen­leitung urschriftlich vorzulegen; wer sich der Unterlassung dieser Vorschrift schuldig macht, kann als Vertragsbrüche erklärt werden.

8 6. In folgenden Fällen ist das Mitglied berechtigt, den Vertrag sofort zu lösen und seine ferneren Dienste und Leistungen der Bühnenleitung zu versagen, vorbehaltlich aller seiner bereits erworbenen Ansprüche am Gage, Spielgeld und etwaige Pension:

wenn die Bühnenleitung, trotz geschehener Aufforderung, ihrer im Vertrag festgesetzten Zahlungsverbindlichkeit binnen dreimal 24 Stunden, nach dem Fällig­keitstermin, nicht nachgekommen ist;

b) wenn das Mitglied nachweist, daß es ohne Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit überhaupt nicht mehr im Stande ist, seine Dienste oder Leistungen fortzusetzen.

Das Mitglied darf der Bühnenleitung einzelne ihm angesonnene Leistungen, die entweder außerhalb der Kunstgattung liegen, wofür es sich engagirt hat, oder die nachweislich seine Gesundheit oder sein Leben gefährden, versagen. Daneben darf es sich jedoch seinen übrigen vertragsmäßigen Leistungen nicht entziehen.

8 7. Bei Unglückssällen, welche das Mitglied in Ausübung seines Dienstes durch eine Verschuldung der Bühnenleitung oder der von ihr Angestellten treffen, gleichviel wie lange die dadurch verursachte Dienstunfähigkeit andauert, behält dasselbe seine Ansprüche auf das ganze aus den: Vertrage ihn: zustehende Ein­kommen für die Dauer der Dienstunfähigkeit bis zum Ablauf der Vertragszeit und unbeschadet seiner sonstigen Pensions-, sowie seiner Entschädigungsansprüche, soweit letztere nicht durch eine von der Bühnenleitung bewirkte Unfallversicherung gedeckt sind.

8 8. Ueberall, wo von einem der Contrahenten zur Begründung seiner oder zur Widerlegung der gegnerischen Ansprüche auf ärztliches Zeugniß und Begutachtung Bezug zu nehmen ist, soll zuerst der Theaterarzt darum angegangen