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werden. Für den Fall der Bestreitung dieses Zeugnisses steht der Gegenpartei, bezüglich dem Schiedsgerichte frei, das Gutachten einer medicinischen Oberbehörde oder eines als Autorität anerkannten Specialarztes unter Vorlage des theater- ärztlichen Attestes einzuholen.
8 9. Ein jeder Vertrag hat aus eine bestimmte Zeitdauer zu lauten. Jeder Vorbehalt eines einseitigen Prolongationsrechtes seitens der Bühnenleitung ist ausgeschlossen- Die Kündigungsfristen innerhalb der Bertragsdauer unterliegen dem Uebereinkommen der Vertragsschließenden. Aus die sogenannten lautenden Verträge mit beiderseitigem Kündigungsrecht findet diese Bestimmung keine Anwendung.
In allen Fällen, wo ein Probemonat vereinbart ist, steht der Bühnenleitung das Recht zu, den Vertrag an jedem Tage innerhalb des ersten Engage- ments-Monats derart zu kündigen, daß der Contract nach 14 Tagen, vom Tage der erfolgten Kündigung an gerechnet, gelöst ist, und zwar unter folgenden näheren Bestimmungen:
Die Kündigung von Seiten der Bühnenleitung kann nicht erfolgen, bevor nicht das Mitglied einmal aufgetreten ist, und zwar bei Solomitgliedern innerhalb des Rahmens, der durch das eingereichte Rollenverzeichmß gegeben ist, sofern das letztere den Bedingungen des § 3 ö entspricht.
Ist ein Auftreten innerhalb der ersten 14 ^age des ersten Engagements- Monats durch Krankheit des Mitgliedes unmöglich gewesen, so kann die Lösung seitens der Bühnenleitung ohne jedes Auftreten erfolgen, und hat in diesem Falle die Bühnenleitung dem Mitgliede nur die Gage für 14 Tage (selbstverständlich ohne Spielgeld) als Entschädigung zu zahlen.
b> Gänzliches künstlerisches Unvermögen, worüber der Bühnenleitung ausschließlich die Entscheidung zusteht, berechtigt dieselbe, schon nach dem ersten Auftreten, im äußersten Falle schon nach der Probe, den Vertrag in allen seinen Theilen ohne weitere Entschädigung, als die Zahlung von ',4 Monatsgage, zu lösen.
8 10 . Wenn ein weibliches Mitglied während der Dauer des Vertrages sich verheiraten will, so hat es seinen Vorsatz der Bühnenleitung spätestens 14 Tage vor Abschließung der Ehe schriftlich anzuzeigen. Die Bühnenleitung hat in solchem Falle das Recht, den Vertrag zu kündigen und vom Tage der Hochzeit an zu lösen, und bleibt nur bis zu diesem Tage zur Zahlung von Gage und Spielgeld verpflichtet.
Wenn die Bühnenleitung binnen einer Woche, vom Tage der Anzeige an gerechnet, den Vertrag nicht schriftlich kündigt, bleibt derselbe in Kraft.
Sollte sich das Mitglied verheiraten ohne vorherige Anzeige bei der Bühnenleitung, so steht letzterer, sobald sie es erfährt, das Recht augenblicklicher Kündigung oder Entlassung des Mitgliedes zu, auch erlöschen damit alle Ansprüche desselben aus dem Vertrage, vorbehaltlich der bereits verdienten Gage, sowie des bereits verdienten Spielgeldes. Auch in diesem Falle muß die Bühnenleitung ihr Recht spätestens binnen einer Woche nach erlangter Kunde von der Verheiratung ausüben und dies dein Mitgliede schriftlich anzeigen, widrigenfalls die Bühnenleitung dessen verlustig geht.
Durch Eingehung der Ehe wird das Mitglied nicht berechtigt, das Engagement vertragswidrig und eigenmächtig zu lösen, sonst verfällt es in die im Theil 4. festgesetzte Conventionalstrafe. Doch hebt die Zahlung der Conventional- strafe die Verpflichtungen der Contrahentin gegen die Bühnenleitung nicht auf.
8 1T In folgenden Fällen ist die Bühnenleitung berechtigt, den Vertrag sofort zu lösen und das Mitglied zu entlassen, ohne daß dasselbe weitere Ansprüche daraus erheben dürfte, als auf Zahlung der Gage und des wirklich verdienten Spielgeldes bis zum Tage der Entlassung:
a) Wenn das Mitglied in wiederholten Fällen die ihm übertragenen Rollen (Partien) nicht m den nach 8 3 der allgemeinen Engagements-Bedingnisse angeordneten Fristen genügend memorirt und dadurch erhebliche Störungen des Spielplans oder der Vorstellungen verursacht;
b) wenn das Mitglied trotz ergangener Warnung der Bühnenleitung in Widersetzlichkeit gegen Anordnungen der Bühnenleitung oder der von ihr zum Erlaß der Anordnung Beauftragten beharrt, insbesondere die Uebernahme, resp. Ausführung einer ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflichtung, beziehentlich einer ihm zugetheilten Rolle oder Partie, trotz wiederholter Aufforderung, beharrlich verweigert;