e) wenn das Mitglied Vorschriften der Disciplinar- und Hausordnung absichtlich übertritt und trotz der dasselbe dastir treffenden Strafen in Wider­setzlichkeit fortfährt;

<l) wenn das Mitglied ohne Urlaub verreist:

e) wenn das Mitglied ohne Nachweis unabweudlicher Verhinderung eine rechtzeitig bekannt gemachte Vorstellung verabsäumt, in welcher ihm die Darstellung einer Rolle oder Partie oblag.

In allen Fällen Oe) steht der Bühuenleitung frei, statt von ihrem Rechte augenblicklicher Entlassung Gebrauch zu machen, eine Geldstrafe bis zum Betrage eines monatlichen Bühnen-Einkommeus des Mitgliedes zu verhängen und dem­selben in Abzug zu bringen.

In folgenden Fällen ist die Bühnenleitung gleichfalls berechtigt, den Vertrag sofort zn lösen und das Mitglied zu entlassen, ohne daß dasselbe weitere Ansprüche daraus erheben dürste, als am Zahlung der Gage und des wirklich verdienten Spielgeldes bis zum Tage der Entlassung:

k) Wenn das Mitglied durch Handlungen gegen die Gesetze des Staates, die Pflichten der Sittlichkeit oder des Anstaudes offenkundig Anstoß erregt und i dadurch die Achtung vor dein Äünstlerstande beeinträchtigt;

8) wenn das Mitglied schon bei Abschluß des Vertrages wissentlich mit einer chronischen Krankheit oder einem Leiden behaftet war, wodurch seine künstlerische Leistungsfähigkeit voraussichtlich am unbestimmbare Zeit hinaus wesentlich beein- ' trächtigt wird, oder welche erhebliche Unzuträglichfeiten (Epilepsie, ansteckende Krankheit, Widerwillen erregende Uebel ec.) in Bezug am das andere Theater- j

personal mit sich führt, und das Mitglied beim Abschluß des Vertrages dieser: >

Zustand verheimlicht hat. Letzteres bezieht sich auch am weibliche Mitglieder, die beim Abschlüsse oder während der Vertragsdaner den Zustand der Lchwaugerschast wissentlich verschwiegen haben.

In diesen beiden Fällen (t' und 8) darf die Entlassung nicht in eine Geld­strafe umgewandelt werden.

8 12. Wird das Mitglied durch Abnahme seines Gedächtnisses, Gehörs oder Gesichts, durch Verlust der Stimme, Lähmung oder Entstellung dienstunfähig, so hat die Bühnenleitung das Recht, den Vertrag zu kündigen und nach zwei Monaten zu lösen. Ist diese Dienstunfähigkeit erweislich durch eine Verschuldung der Bühnenleitung, bezüglich der von letzterer Angestellten verursacht, so finden die Bestimmungen in 8 7 der allgemeine n Eugagemeuts-Bediugnisse Anwendung.

8 13. Im Falle der motivirten Contractbrnchs-Anmeldung ist die Bühnen­leitung berechtigt, vom Tage der Anmeldung an nieder Gage noch garantirtes Spielgeld an das Mitglied zu zahlen, jedoch verpflichtet, bis zum Austrage des Procefses die jedesmal fällig werdenden Beträge bei der gesetzlichen Hinterlegungs­stelle zu deponiren.

8 11. Wird das Theater durch Brand oder sonstige Elementar-Ereignisse zerstört oder wird bei Krieg, politischen Unruhen, Epidemien oder anderen die öffentliche Wohlfahrt in ähnlicher Weise schädigenden Ereignisse das Theater von der Staatsbehörde am unbestimmte Zeit geschlossen, so ist die Bühnenleitung zur , sofortigen Lösung des Vertrages berechtigt.

Wird das Theater von der Staatsbehörde wegen Landestrauer oder wegen j nothwendiger und amtlich angeordneter Baureparaturen aus nicht länger als drei Tage geschlossen, so bleibt der Vertrag bestehen, und die Bühnenleitung ist zur Zahlung der Gage verpflichtet.

Wird jedoch das Theater am mehr als drei bis acht Tage geschloffen, so ! bleibt der Vertrag bestehen, die Bühnen-Verwaltung ist aber nur verpflichtet, von: ersten Tage der Schließung an ein Drittel der Gage zu zahlen.

Bei behördlich erfolgter Anordnung einer längeren Schließung des Theaters steht der Bühuenleitung an jeden: Tage eine achttägige Kündigung des Vertrages frei, doch müssen Gage und Spielgeld bis zum -tage der Schließung voll bezahlt werden. ... ., ^ ,

Bei Krieg, politischen Unruhen, Epidemien und anderen ine ösfeutllche Wohl- , fahrt in ähnlicher Weise schädigenden Ereignissen hat die Bühnenleitung, ohne daß behördlicherseits eine Schließung des Theaters verfügt wird, das Recht, den > Vertrag nach vorausgegangener achttägiger Kündigung aufzulösen, während welcher ^

acht Tage gleichfalls nur Ziehe M 3) ein Drittel der Gage zu zahlen ist. j